§ 65 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 65

Bildungseinrichtungen

 

(1) Schulen für Altenfachbetreuung und Heimhilfe nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz, die

1.

keine Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, darstellen, gelten hinsichtlich der Heimhilfe und des Ausbildungsschwerpunkts "A" als Schulen für Sozialberufe und haben ihre Organisation, den Lehrplan und dessen gesamte Umsetzung unverzüglich der durch dieses Landesgesetz geänderten Rechtslage anzupassen;

2.

Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, darstellen, gelten hinsichtlich der Heimhilfe und des Ausbildungsschwerpunkts "A" als anerkannt im Sinn des § 60 Abs. 1.

 

(2) Ausbildungsveranstaltungen nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind unter möglichster Bedachtnahme auf erforderliche Ausbildungsmodule oder Ergänzungsausbildungen nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen und abzuschließen.

 

(3) Ausbildungsveranstaltungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes im Hinblick auf die Berufsbilder der Persönlichen Assistenz, der Frühförderung und Sehfrühförderung sowie der Peer-Beratung begonnen wurden und den im IV. Teil beschriebenen Ausbildungen entsprechen, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen und abzuschließen.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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