Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsSchulen für Altenfachbetreuung und Heimhilfe nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz, die
1.Ziffer einskeine Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, darstellen, gelten hinsichtlich der Heimhilfe und des Ausbildungsschwerpunkts „A“ als Schulen für Sozialberufe und haben ihre Organisation, den Lehrplan und dessen gesamte Umsetzung unverzüglich der durch dieses Landesgesetz geänderten Rechtslage anzupassen;keine Schulen im Sinn des Paragraph 14, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, darstellen, gelten hinsichtlich der Heimhilfe und des Ausbildungsschwerpunkts „A“ als Schulen für Sozialberufe und haben ihre Organisation, den Lehrplan und dessen gesamte Umsetzung unverzüglich der durch dieses Landesgesetz geänderten Rechtslage anzupassen;
2.Ziffer 2Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, darstellen, gelten hinsichtlich der Heimhilfe und des Ausbildungsschwerpunkts „A“ als anerkannt im Sinn des § 60 Abs. 1.Schulen im Sinn des Paragraph 14, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, darstellen, gelten hinsichtlich der Heimhilfe und des Ausbildungsschwerpunkts „A“ als anerkannt im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins,
(2)Absatz 2Ausbildungsveranstaltungen nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind unter möglichster Bedachtnahme auf erforderliche Ausbildungsmodule oder Ergänzungsausbildungen nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen und abzuschließen.
(3)Absatz 3Ausbildungsveranstaltungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes im Hinblick auf die Berufsbilder der Persönlichen Assistenz, der Frühförderung und Sehfrühförderung sowie der Peer-Beratung begonnen wurden und den im IV. Teil beschriebenen Ausbildungen entsprechen, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen und abzuschließen.Ausbildungsveranstaltungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes im Hinblick auf die Berufsbilder der Persönlichen Assistenz, der Frühförderung und Sehfrühförderung sowie der Peer-Beratung begonnen wurden und den im römisch IV. Teil beschriebenen Ausbildungen entsprechen, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen und abzuschließen.
(4)Absatz 4Ausbildungsgänge oder Lehrgänge für die Ausbildung zur Heimhilfe, Fach-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung und Alltagsbegleitung, die vor dem Inkrafttreten der Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2025 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können nach den Bestimmungen des Oö. Sozialberufegesetzes, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, fortgesetzt und abgeschlossen werden, soweit aus organisatorischen Gründen eine Umstellung der Ausbildungsgänge oder Lehrgänge nicht möglich ist. In diesen Fällen ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen ein Vermerk am Zeugnis anzuführen, wonach die Ausbildung gemäß dem Oö. Sozialberufegesetz, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, abgeschlossen wurde. Die Absolventinnen und Absolventen dieser Ausbildungen sind nachweislich über im Vergleich zur neuen Rechtslage fehlende Ausbildungsinhalte und allenfalls in diesem Zusammenhang erforderliche Fortbildungen und Schulungen zu informieren. Absolvierte Fortbildungen und Schulungen sind auf die verpflichtete Fortbildung gemäß § 14 Abs. 3, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 3 und § 50c Abs. 3 anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Ausbildungsgänge oder Lehrgänge für die Ausbildung zur Heimhilfe, Fach-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung und Alltagsbegleitung, die vor dem Inkrafttreten der Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2025 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können nach den Bestimmungen des Oö. Sozialberufegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021,, fortgesetzt und abgeschlossen werden, soweit aus organisatorischen Gründen eine Umstellung der Ausbildungsgänge oder Lehrgänge nicht möglich ist. In diesen Fällen ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen ein Vermerk am Zeugnis anzuführen, wonach die Ausbildung gemäß dem Oö. Sozialberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021,, abgeschlossen wurde. Die Absolventinnen und Absolventen dieser Ausbildungen sind nachweislich über im Vergleich zur neuen Rechtslage fehlende Ausbildungsinhalte und allenfalls in diesem Zusammenhang erforderliche Fortbildungen und Schulungen zu informieren. Absolvierte Fortbildungen und Schulungen sind auf die verpflichtete Fortbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 50 c, Absatz 3, anzurechnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
In Kraft seit 14.03.2025 bis 31.12.9999
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