§ 54 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 54

Kommission

 

(1) An jeder ermächtigten Bildungseinrichtung hat der Rechtsträger eine Kommission einzurichten, die insbesondere

1.

ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben sowie

2.

ihr in der Schul- bzw. Ausbildungsordnung übertragene Aufgaben

wahrnimmt.

 

(2) Erfordert es die Größe, Art oder Organisation der Schule, können mehrere verschiedene Kommissionen eingerichtet und mit bestimmten Aufgaben betraut werden.

 

(3) Die Kommission setzt sich aus drei Mitgliedern, die dem Lehrkörper angehören, zusammen. Den Vorsitz führt der Leiter oder die Leiterin oder im Fall des Abs. 2 ein vom Leiter oder der Leiterin beauftragtes Mitglied des Lehrkörpers. Für jedes Kommissionsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls dem Lehrkörper anzugehören hat.

 

(4) Die Entscheidungen der Kommission fallen mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Entscheidungen der Kommission einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Das Nähere über die Geschäftsführung der Kommission ist in einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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