§ 5 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 5

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:

1.

Anpassungslehrgang: die befristete Ausübung von Tätigkeiten eines Sozialberufs nach diesem Landesgesetz unter der Verantwortung einer fachkundigen Person mit dem Ziel der Anerkennung eines in- oder ausländischen Berufsbilds; der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist;

2.

Ausbildungsgang: Lehrveranstaltung, bei welcher die theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte eines Berufsbilds vollständig vermittelt werden;

3.

Ausbildungsschwerpunkt: Spezialisierung auf Grund der Zielgruppe und der Arbeitsschwerpunkte in den Bereichen Altenarbeit "A", Behindertenarbeit "BA", Behindertenbegleitung "BB" und Familienarbeit "F";

4.

Diplomniveau: Qualifikationsniveau für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit 1.800 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.800 Stunden Praxis;

5.

Eignungsprüfung: die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der antragstellenden Person betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten der antragstellenden Person, einen Sozialberuf nach diesem Landesgesetz auszuüben, beurteilt werden;

6.

Ermächtigte Bildungseinrichtungen: Schulen für Sozialberufe sowie Anbieter von bewilligten Ausbildungsgängen oder Lehrgängen gemäß § 52 mit Ausnahme von Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001 und nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften eingerichtete Schulen;

7.

Fachniveau: Qualifikationsniveau für Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen sowie sozialpädagogische Fachbetreuer und sozialpädagogische Fachbetreuerinnen mit 1.200 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis;

8.

Helfer- und Helferinnen-Niveau: Qualifikationsniveau für Heimhelfer und Heimhelferinnen mit 200 Unterrichtseinheiten Theorie und 200 Stunden Praxis;

9.

Lehrgang: Lehrveranstaltung, bei welcher nur einzelne theoretische oder praktische Module eines Berufsbilds vermittelt werden;

10.

Reglementierter Beruf: ein Beruf, bei dem die Führung der Berufsbezeichnung direkt oder auch indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;

11.

Soziale Betreuung: Maßnahmen zur Begleitung bzw. Förderung des eigenständigen und selbstbestimmten sozialen Umgangs sowie der individuellen Fähigkeiten mit dem Ziel der Befriedigung von Bedürfnissen;

12.

Sozialpädagogische Betreuung: persönliche Einflussnahme in Form von Pflege und Erziehung, Anleitung, Begleitung oder Förderung unter Einbeziehung des Herkunftssystems und des sozialen Umfelds mit dem Ziel, die soziale und persönliche Entwicklung von Minderjährigen zu fördern oder eine Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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