Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "A" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 19 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus.
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "A" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "A" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
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