§ 30 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

2. ABSCHNITT

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BB"

 

§ 30

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

 

(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ("BB") entspricht der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ("BB"). Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "BB" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnen-Niveau in Fragen der Behindertenbegleitung.

 

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

1.

die Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls die Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen in den zentralen Lebensfeldern von Menschen mit Beeinträchtigung im Sinn des § 27 Abs. 2,

2.

die eigenverantwortliche Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätsentwicklung sowie zur Weiterentwicklung des sozialen Betreuungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und

3.

die fachliche Anleitung in Fragen der Behindertenbegleitung.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 Oö. SBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 Oö. SBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 Oö. SBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 Oö. SBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 Oö. SBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 Oö. SBG
§ 31 Oö. SBG