Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Heimhilfe gemäß § 12 Abs. 1 setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Heimhelfers oder einer Heimhelferin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Heimhelfer und Heimhelferinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 16 Stunden zu absolvieren.
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