§ 39 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Das Berufsbild der Frühförderung umfasst die frühzeitige Förderung von Kindern mit Entwicklungsverzögerung, Kindern mit Beeinträchtigungen sowie Kindern, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühförderung umfasst insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.

(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Sehfrühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

In Kraft seit 13.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 Oö. SBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 Oö. SBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 Oö. SBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 Oö. SBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 Oö. SBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 Oö. SBG
§ 40 Oö. SBG