Verschwiegenheitspflicht
(1) Angehörige der Sozialberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. | die betroffene Person oder deren gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt, | |||||||||
2. | eine im Rahmen der Gesetze tätige Person, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zur Erfüllung ihres Auftrags auf die Offenbarung des Geheimnisses angewiesen ist oder | |||||||||
3. | die Offenbarung des Geheimnisses auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder im Interesse der betroffenen Person unerlässlich ist. |
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