(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“ umfasst
1. | die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmte soziale Betreuung und | |||||||||
2. | die Pflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021) |
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die soziale Betreuung älterer Menschen, insbesondere
1. | die Setzung präventiver, unterstützender, aktivierender, reaktivierender, beratender, organisatorischer und administrativer Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung; | |||||||||
2. | das Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen; | |||||||||
3. | die Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter; | |||||||||
4. | die individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter; | |||||||||
5. | die Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen; | |||||||||
6. | die Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern und Laienhelferinnen sowie | |||||||||
7. | die Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen. |
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