Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Persönlichen Assistenz setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Persönlichen Assistenten oder einer Persönlichen Assistentin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Persönliche Assistenten oder Persönliche Assistentinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
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