§ 40 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 40

Berufsausbildung

 

(1) Die Ausbildung in der Frühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 790 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 300 Stunden Praxis.

 

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Grundlagen der Frühförderung (460 Unterrichtseinheiten):

a)

Medizinische Grundlagen der Frühförderung sowie Einführung in die Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie,

b)

Pädagogische Grundlagen der Frühförderung,

c)

Psychologische Grundlagen der Frühförderung,

d)

Grundlagen der Soziologie und Sozialarbeit sowie Rechtskunde,

e)

Heilpädagogische Grundlagen der Frühförderung;

2.

Persönlichkeitsbildung und Beratungskompetenz (290 Unterrichtseinheiten);

3.

Organisation (40 Unterrichtseinheiten).

 

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Frühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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