(1) Der Leiter oder die Leiterin einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs hat
1. | ein abgeschlossenes Universitätsstudium der | |||||||||
a) | Rechtswissenschaften, | |||||||||
b) | Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, | |||||||||
c) | Psychologie, | |||||||||
d) | (Heil-)Pädagogik, | |||||||||
e) | Humanmedizin oder | |||||||||
f) | Pflegewissenschaften, | |||||||||
g) | oder ein vergleichbares Studium. | |||||||||
2. | eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit auf soziale bzw. sozialpädagogische Betreuung angewiesene Menschen und | |||||||||
3. | eine mehrjährige praktische pädagogische Erfahrung in der Erwachsenenbildung | |||||||||
nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009) |
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 hat der Leiter oder die Leiterin eines
1. | Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Persönliche Assistenz, Peer-Beratung oder Heimhilfe eine erfolgreich absolvierte Reifeprüfung, | |||||||||
2. | Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Frühförderung und Sehfrühförderung ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil)Pädagogik oder der Humanmedizin, | |||||||||
3. | Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil- bzw. Sonder-)Pädagogik, der Humanmedizin, einen Abschluss einer Sozialakademie oder einen Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums | |||||||||
nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017) |
(3) Als Lehrkraft einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand qualifiziert gelten Personen, die
1. | eine Qualifikation durch | |||||||||
a) | ein erfolgreich abgeschlossenes Universitätsstudium, Fachhochschulstudium oder Lehramtsstudium, | |||||||||
b) | eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, | |||||||||
c) | eine Ausbildung zum diplomierten Sozialarbeiter oder zur diplomierten Sozialarbeiterin, | |||||||||
d) | eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, | |||||||||
e) | eine Ausbildung zum Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer oder zur Fach- oder Diplom-Sozialbetreuerin oder | |||||||||
f) | eine Ausbildung zum sozialpädagogischen Fachbetreuer oder zur sozialpädagogischen Fachbetreuerin | |||||||||
nachweisen können; | ||||||||||
2. | die konkret erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzen und | |||||||||
3. | über die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten verfügen. |
(4) Abweichend vom Abs. 3 gelten im Bereich der Persönlichen Assistenz ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des § 37 Abs. 2 Z 1 und 6 qualifiziert.
(5) Abweichend vom Abs. 3 gelten im Bereich der Peer-Beratung ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des § 46 Abs. 2 Z 3 und 4 qualifiziert.
(6) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können erforderlichenfalls fachlich und pädagogisch geeignete Fachkräfte beigezogen werden.
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