§ 51 Oö. SBG § 51

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Der Leiter oder die Leiterin einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs hat

1.

ein abgeschlossenes Universitätsstudium der

a)

Rechtswissenschaften,

b)

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

c)

Psychologie,

d)

(Heil-)Pädagogik,

e)

Humanmedizin oder

f)

Pflegewissenschaften,

g)

oder ein vergleichbares Studium.

2.

eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit auf soziale bzw. sozialpädagogische Betreuung angewiesene Menschen und

3.

eine mehrjährige praktische pädagogische Erfahrung in der Erwachsenenbildung

nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009)

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 hat der Leiter oder die Leiterin eines

1.

Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Persönliche Assistenz, Peer-Beratung oder Heimhilfe eine erfolgreich absolvierte Reifeprüfung,

2.

Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Frühförderung und Sehfrühförderung ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil)Pädagogik oder der Humanmedizin,

3.

Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil- bzw. Sonder-)Pädagogik, der Humanmedizin, einen Abschluss einer Sozialakademie oder einen Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums

nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(3) Als Lehrkraft einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand qualifiziert gelten Personen, die

1.

eine Qualifikation durch

a)

ein erfolgreich abgeschlossenes Universitätsstudium, Fachhochschulstudium oder Lehramtsstudium,

b)

eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

c)

eine Ausbildung zum diplomierten Sozialarbeiter oder zur diplomierten Sozialarbeiterin,

d)

eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst,

e)

eine Ausbildung zum Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer oder zur Fach- oder Diplom-Sozialbetreuerin oder

f)

eine Ausbildung zum sozialpädagogischen Fachbetreuer oder zur sozialpädagogischen Fachbetreuerin

nachweisen können;

2.

die konkret erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzen und

3.

über die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten verfügen.

(4) Abweichend vom Abs. 3 gelten im Bereich der Persönlichen Assistenz ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des § 37 Abs. 2 Z 1 und 6 qualifiziert.

(5) Abweichend vom Abs. 3 gelten im Bereich der Peer-Beratung ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des § 46 Abs. 2 Z 3 und 4 qualifiziert.

(6) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können erforderlichenfalls fachlich und pädagogisch geeignete Fachkräfte beigezogen werden.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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