(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine Berufsbezeichnung nach diesem Landesgesetz unbefugt führt oder eine Berufsbezeichnung führt, die geeignet ist, eine dieser Ausbildungen oder die damit verbundenen Berufsberechtigungen vorzutäuschen, | |||||||||
2. | einen Beruf entgegen §§ 10 Abs. 2 oder 11 Abs. 2 ausübt, | |||||||||
3. | einen Beruf entgegen §§ 17 Abs. 1 und 4 oder 20 Abs. 1 ausübt, ohne dass eine Berechtigung zur Berufsausübung nach diesem Landesgesetz vorliegt, | |||||||||
4. | als Dienstgeber Personen entgegen §§ 17 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 beschäftigt und diese Personen keine Berechtigung zur Berufsausübung nach diesem Landesgesetz besitzen, | |||||||||
5. | eine Schule für Sozialberufe, einen Ausbildungsgang oder Lehrgang ohne Bewilligung nach diesem Landesgesetz führt, | |||||||||
6. | als Träger einer ermächtigten Bildungseinrichtung einen bescheidmäßigen Auftrag gemäß § 57 Abs. 4 nicht fristgerecht umsetzt, | |||||||||
7. | einer oder mehreren in den §§ 8 oder 9 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 92/2009, 90/2013) |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 und 7 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.
(5) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem regionalen Träger sozialer Hilfe zu, in dessen Sprengel das Strafverfahren durchgeführt wird. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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