III. TEIL
SOZIALBETREUUNGSBERUFE
1. HAUPTSTÜCK
HEIMHILFE
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Heimhilfe umfasst
1. | die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinn der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe, | |||||||||
2. | die eigenverantwortliche Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten sowie | |||||||||
3. | die Unterstützung bei der Basisversorgung. |
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von betreuungsbedürftigen Menschen oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 Z. 1 und 2 im Rahmen der sozialen Betreuungsplanung durch.
0 Kommentare zu § 12 Oö. SBG