§ 12 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

III. TEIL

SOZIALBETREUUNGSBERUFE

 

1. HAUPTSTÜCK

HEIMHILFE

 

§ 12

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

 

(1) Das Berufsbild der Heimhilfe umfasst

1.

die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinn der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe,

2.

die eigenverantwortliche Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten sowie

3.

die Unterstützung bei der Basisversorgung.

 

(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von betreuungsbedürftigen Menschen oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 Z. 1 und 2 im Rahmen der sozialen Betreuungsplanung durch.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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