Berufsberechtigung
(1) Personen, die eine Berufsausbildung nach diesem Landesgesetz absolviert haben oder deren in- oder ausländische Ausbildung nach diesem Landesgesetz gleichgestellt oder als gleichwertig anerkannt wurde, sind zur Ausübung dieses Berufs und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt, wenn sie
1. | die für die Berufsausübung erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und | |||||||||
2. | die deutsche Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß beherrschen. |
(2) Eine Person gilt als nicht vertrauenswürdig, wenn
1. | sie wegen einer im unmittelbaren Zusammenhang mit der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung stehenden, zumindest grob fahrlässig begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, | |||||||||
2. | sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des oder der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Berufsausübung zu befürchten ist oder | |||||||||
3. | auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart das Wohl der Betreuten, insbesondere durch ein den sozialen oder sozialpädagogischen Grundsätzen widersprechendes Verhalten gefährdet. |
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