(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Humanwissenschaftliche Grundbildung (50 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Politische Bildung und Recht (10 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten), | |||||||||
6. | Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
7. | Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (80 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
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