§ 22 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten),

2.

Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten),

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung (50 Unterrichtseinheiten),

4.

Politische Bildung und Recht (10 Unterrichtseinheiten),

5.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten),

6.

Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten),

7.

Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (80 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

In Kraft seit 13.07.2021 bis 31.12.9999
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