(1) Zuständig für die Erlassung von Verfahrensanordnungen und Bescheiden ist die Landesregierung, sofern in diesem Landesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden gemäß § 61 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens einschließlich der Untersagung der Berufsausübung nach § 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
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