(1) Personen, die zur Berufsausübung in der Heimhilfe nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz befugt sind, sind nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, auch zur Berufsausübung als Heimhelfer oder Heimhelferin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(2) Personen, die ihre Befugnis zur Berufsausübung in der Altenfachbetreuung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz oder dem Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz erworben haben oder nur deshalb nicht erworben haben, weil eine bescheidmäßige Feststellung unterblieben ist, sind auch zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „A“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(3) Personen, die in Oberösterreich eine zumindest zwei Semester dauernde Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Behindertenbetreuerin an einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „BA“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(4) Personen, die in Oberösterreich eine zumindest zwei Semester dauernde Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Behindertenbetreuerin an einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Absolvierung
1. | des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, und einer theoretischen Ergänzungsausbildung im Ausmaß von zumindest 380 Unterrichtseinheiten sowie | |||||||||
2. a) | einer praktischen Ergänzungsausbildung im Ausmaß von 260 Stunden oder | |||||||||
b) | einer einjährigen Berufstätigkeit in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge unter fachlicher Anleitung eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin „BA“ oder „BB“, eines Psychologen oder einer Psychologin oder eines Heilpädagogen oder einer Heilpädagogin | |||||||||
zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin „BB“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. § 64 Abs. 3 gilt sinngemäß. |
(5) Personen, die in Oberösterreich eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen oder zur Diplom-Behindertenpädagogin an einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin „BA“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(6) Personen, die in Oberösterreich eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen oder zur Diplom-Behindertenpädagogin an einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin „BB“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(7) Personen, die in Oberösterreich eine dreijährige Ausbildung zum Familienhelfer oder zur Familienhelferin in einer Schule im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgreich abgeschlossen haben, sind vorbehaltlich der Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin „F“ nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(8) Personen, die in Oberösterreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Tätigkeit als Persönliche Assistenten oder Persönliche Assistentinnen auf Grund einer dem IV. Teil, 1. Hauptstück, nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Ausbildung ausüben, sind zur Berufsausübung als Persönlicher Assistent oder Persönliche Assistentin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(9) Personen, die in Oberösterreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Tätigkeit als (Seh-)Frühförderer oder (Seh-)Frühförderin auf Grund einer dem IV. Teil, 2. oder 3. Hauptstück, nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Ausbildung ausüben, sind zur Berufsausübung als (Seh-)Frühförderer oder (Seh-)Frühförderin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(10) Personen, die in Oberösterreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Tätigkeit als Peer-Berater oder Peer-Beraterin auf Grund einer dem IV. Teil, 4. Hauptstück, nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Ausbildung ausüben, sind zur Berufsausübung als Peer-Berater oder Peer-Beraterin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(11) Personen, die in Oberösterreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Tätigkeit als sozialpädagogischer Betreuer oder sozialpädagogische Betreuerin auf Grund einer dem IV. Teil, 5. Hauptstück, nach Inhalt und Umfang gleichwertigen Ausbildung ausüben, sind zur Berufsausübung als sozialpädagogischer Fachbetreuer oder sozialpädagogische Fachbetreuerin nach diesem Landesgesetz und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(12) Personen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eine Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, absolviert haben, sind zur Berufsausübung in diesem Sozialbetreuungsberuf und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
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