Gegenstand
Dieses Landesgesetz regelt die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe, um eine fachgerechte und an den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtete Berufsausübung bei der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder anderen schwierigen Lebenslagen in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind oder deren persönliche und soziale Entwicklung gefährdet erscheint, sicherzustellen.
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