§ 2 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

Gegenstand

 

Dieses Landesgesetz regelt die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe, um eine fachgerechte und an den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtete Berufsausübung bei der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder anderen schwierigen Lebenslagen in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind oder deren persönliche und soziale Entwicklung gefährdet erscheint, sicherzustellen.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. SBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. SBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. SBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. SBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. SBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. SBG
§ 3 Oö. SBG