Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Peer-Beratung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 240 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 80 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest ein Ausbildungsjahr aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Grundlagen der menschlichen Kommunikation (16 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Grundlagen der Beratung (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Einführung in die Peer-Beratung (48 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Grundlagen über Behinderungen und Beeinträchtigungen (48 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Politische Bildung und Recht, Zwischenbilanz, Abschluss (32 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
6. | Leistungsangebote im Sozialbereich (16 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
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