Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "A" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.
(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß § 16 zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Humanwissenschaftliche Grundbildung (120 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Politische Bildung und Recht (40 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (240 Unterrichtseinheiten). |
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "A" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "A" zumindest auf ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
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