Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung zum Persönlichen Assistenten oder zur Persönlichen Assistentin ist ausschließlich im Rahmen eines Ausbildungsgangs in ermächtigten Bildungseinrichtungen im Ausmaß von zumindest 32 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende, zu einem Lernfeld zusammengefasste Unterrichtsbereiche:
1. | Einführung in die Persönliche Assistenz, | |||||||||
2. | Grundkenntnisse der Ergonomie, | |||||||||
3. | Einführung in die Grundversorgung, | |||||||||
4. | Kennenlernen von Hilfsmitteln, | |||||||||
5. | Kommunikation, | |||||||||
6. | Selbsterfahrung. |
(3) Auf Basis der theoretischen Grundausbildung hat eine Unterweisung durch
1. | den Menschen mit Beeinträchtigung gemäß § 36 bzw. dessen Angehörige oder | |||||||||
2. | Persönliche Assistenten oder Persönliche Assistentinnen mit Berufserfahrung | |||||||||
zu erfolgen. |
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