§ 59 Oö. SBG § 59

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Ausbildungen in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt wurden, gelten als gleichwertig.

(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes, welche nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind, gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Das Oö. BAG ist - soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist - sinngemäß auch auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuwenden, die von Personen absolviert wurden, die nicht vom Anwendungsbereich des Oö. BAG erfasst sind. Die Anerkennung von im Inland absolvierten und nicht gemäß Abs. 1 gleichgestellten Berufsqualifikationen erfolgt durch die Leitung der ermächtigten Bildungseinrichtung. Solange bei einem Berufsbild keine ermächtigte Bildungseinrichtung in Oberösterreich tätig ist, hat die Landesregierung die Anerkennung vorzunehmen. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 49/2017)

(3) Bei der Anerkennung von Sozialbetreuungsberufen hat ein Nachweis über die erforderliche Qualifikation nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes vorzuliegen. Soweit ein solcher Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegt werden kann, kann dessen Ausstellung gemeinsam mit der Anerkennung nach diesem Landesgesetz beantragt werden. Die Verfahren sind zu koordinieren.

(4) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(5) – (7) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nähere Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungen festlegen. Sie kann dabei insbesondere bestimmen, welche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen sind. Die Landesregierung kann weiters nähere Regelungen über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen vorsehen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(9) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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