§ 49 Oö. SBG § 49

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Ausbildung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Allgemeine Grundlagen:

a)

Pädagogik (45 Unterrichtseinheiten),

b)

Heil- und Sonderpädagogik (45 Unterrichtseinheiten),

c)

Rechtliche und institutionelle Grundlagen (70 Unterrichtseinheiten),

d)

Soziologie und Sozialpolitik (25 Unterrichtseinheiten),

e)

Psychologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie (105 Unterrichtseinheiten),

f)

Medizin/Erste Hilfe/Ernährung (55 Unterrichtseinheiten);

2.

Methodik der Sozialpädagogik (270 Unterrichtseinheiten);

3.

Sozialpädagogische Handlungsfelder (195 Unterrichtseinheiten);

4.

Soziale und Persönliche Kompetenz:

a)

Selbsterfahrung (75 Unterrichtseinheiten),

b)

Supervision (30 Unterrichtseinheiten),

c)

weitere Themenbereiche (165 Unterrichtseinheiten),

5.

Praxisreflexion (45 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss überwiegend in genehmigten Einrichtungen zur sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die praktische Ausbildung muss eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion durch den Praktikumsgeber umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 Oö. SBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 Oö. SBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 Oö. SBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 Oö. SBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 Oö. SBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 Oö. SBG
§ 50 Oö. SBG