(1) Die Ausbildung zum Alltagsbegleiter oder zur Alltagsbegleiterin ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 152 Unterrichtseinheiten Theorie und 80 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Leitlinien der Sozialbetreuung (8 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Kommunikation, Konfliktbewältigung und Beziehungsarbeit (8 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Alltagsgestaltung, Haushaltsführung und -organisation (9 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Rechtliche Grundlagen (4 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Dokumentation und Informationsweitergabe (4 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
6. | Praktikumsbegleitung (8 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
7. | Erste Hilfe Grundkurs (16 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
8. | Grundzüge der Gesundheitslehre und Gesundheitsprävention (95 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung ist in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
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