(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes, und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Humanwissenschaftliche Grundbildung (50 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Politische Bildung und Recht (10 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
6. | Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
7. | Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (80 Unterrichtseinheiten). |
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
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