Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "BB" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "BB" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
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