§ 64 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Heimhelfer oder Heimhelferinnen, die ihre Berufsberechtigung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz erworben haben, dürfen die Berufsausübung über den 26. Juli 2009 hinaus nur dann fortsetzen, wenn sie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, erfolgreich absolviert haben.

(2) Andere Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der sozialen Betreuung tätig sind und im Rahmen der Überleitung der bestehenden Qualifikation das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, oder die Ausbildung in der Pflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine Ergänzungsausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften zu absolvieren haben, dürfen ihre vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geführte Berufsbezeichnung weiterverwenden, sofern keine Überleitung erworbener Qualifikationen gemäß § 63 erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017, 68/2021)

(3) Die erforderlichen Ausbildungsmodule oder Ergänzungsausbildungen nach den Abs. 1 oder 2 sind auf die verpflichtenden Fortbildungen gemäß §§ 14 Abs. 3, 23 Abs. 3, 26 Abs. 3, 29 Abs. 3 und 32 Abs. 3 anzurechnen.

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(5) Angehörige der Berufsbilder Altenfachbetreuung, Familienhilfe, Behindertenpädagogik, Behindertenbetreuung und Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe gelten als Lehrkraft gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 5 qualifiziert. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

In Kraft seit 13.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 Oö. SBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 Oö. SBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 Oö. SBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 Oö. SBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 Oö. SBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 Oö. SBG
§ 65 Oö. SBG