(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 965 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.000 Stunden Praxis. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Persönlichkeitsbildung (240 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Humanwissenschaftliche Grundbildung (170 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Politische Bildung und Recht (50 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
6. | Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
7. | Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
8. | Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (320 Unterrichtseinheiten). |
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ hat sich auf zumindest drei Ausbildungsjahre zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Teile des Praktikums können in Einrichtungen der Behindertenhilfe, der psychiatrischen Vor- und Nachsorge oder der genehmigten Einrichtungen zur Sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Das Praktikum ist überwiegend im Rahmen von mobilen Diensten zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Die Ausbildung hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)
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