Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Frühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Frühförderers oder einer Frühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Frühförderer oder Frühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
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