Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Peer-Beratung setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres und Betroffenheit auf Grund einer eigenen Beeinträchtigung voraus.
(2) Dienstgeber eines Peer-Beraters oder einer Peer-Beraterin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Peer-Berater und Peer-Beraterinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
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