§ 48 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Das Berufsbild Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe umfasst Hilfen und Unterstützungsleistungen zur Bewältigung von Problemen und Defiziten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und von deren sozialem Umfeld, die im Zusammenhang mit deren persönlichen, familiären oder sozialen Entwicklung stehen, durch

1.

sozialpädagogische Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen,

2.

mobile und ambulante sozialpädagogische Betreuung sowie

3.

sonstige Formen sozialpädagogischer Individual- oder Gruppenbetreuung.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe umfasst insbesondere folgende nach dem Oö. KJHG 2014 durchgeführte Hilfen:

1.

persönliche Betreuung, Erziehung und Vermittlung sozialer und persönlicher Kompetenz;

2.

Unterstützung bei Ausbildung bzw. Beruf zur Erlangung der Erwerbs- und Selbsterhaltungsfähigkeit;

3.

Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen;

4.

regelmäßige Kontakte und Hausbesuche unter Anwendung von Beratung, Anleitung, Förderung, Begleitung und praktischer Hilfe auf Basis alltagsnaher Beziehungsarbeit;

5.

Auflösung von familiärer Isolation bzw. Herstellung von sozialen Kontakten;

6.

Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Ablösung von der Herkunftsfamilie und bei der Verselbständigung;

7.

Kooperation mit den Eltern und dem Herkunftssystem sowie

8.

interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Systempartnern.

(Anm: LGBl.Nr. 42/2017, 68/2021)

In Kraft seit 13.07.2021 bis 31.12.9999
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