Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2025
(1)Absatz einsDas Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.
(2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 100/2024, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
(3)Absatz 3Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Absatz eins und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2021)
In Kraft seit 14.03.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 Oö. SBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 Oö. SBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 Oö. SBG