(1) Die Ausbildung in der Frühen Kommunikationsförderung ist durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 184 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 40 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfelder zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
1. | Grundlagen der Unterstützten Kommunikation (64 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
2. | Grundlagen und Methoden in der Begleitung von Menschen mit Autismus Spektrum Störung (40 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
3. | Computerunterstützte Kommunikation basierend auf den aktuellen wissenschaftlich anerkannten Kommunikationstechnologien (20 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
4. | Gebärdenunterstützte Kommunikation (20 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
5. | Beratungskompetenz (32 Unterrichtseinheiten), | |||||||||
6. | Dokumentation (8 Unterrichtseinheiten). |
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
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