Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für die berufliche (selbständige und unselbständige) Ausübung von Sozialberufen im Sinn des § 1.
(2) Ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Hilfestellungen im Familienverband oder im unmittelbaren sozialen Umfeld werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens oder des Gewerbes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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