(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der dienstlichen Tätigkeit.
(2) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bestmöglich gewährleistet werden.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden. Betriebe (Abs. 2) sind keine Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Betriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die
1. | nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und | |||||||||
2. | auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird. |
(3) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen, ausgenommen die in Art. 14 Abs. 2 und Abs. 5 lit. c sowie in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Personen.
(4) Jugendliche Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes sind das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
(6) Arbeitsstätten im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung für Arbeitsplätze (Abs. 9) vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen und zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben, sowie | |||||||||
2. | alle Orte auf dem eine räumliche Einheit mit einem Amtsgebäude bildenden Gelände, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). |
(7) Baustellen im Sinne dieses Gesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche, vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden eingerichtete und betriebene Einrichtungen, an denen von Bediensteten Bauarbeiten durchgeführt werden.
(8) Auswärtige Arbeitsstellen sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen von Bediensteten andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.
(9) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit aufhalten.
(10) Arbeitsräume im Sinne dieses Gesetzes sind jene räumlichen Bereiche, in denen zumindest ein Bediensteter seinen ständigen Arbeitsplatz hat.
(11) Sonstige Betriebsräume sind räumliche Bereiche, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.
(12) Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur dienstlichen Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere
1. | Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, | |||||||||
2. | Aufzüge, | |||||||||
3. | Leitern, | |||||||||
4. | Gerüste, | |||||||||
5. | Dampfkessel, | |||||||||
6. | Druckbehälter, | |||||||||
7. | Feuerungsanlagen, | |||||||||
8. | Behälter, | |||||||||
9. | Silos, | |||||||||
10. | Förderleitungen, | |||||||||
11. | Inkraftbetriebene Türen und Tore sowie | |||||||||
12. | Hub-, Kipp- und Rolltore. |
(13) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als “Verwenden” gemäß dem ersten Satz gilt insbesondere das
1. | Gewinnen, | |||||||||
2. | Erzeugen, | |||||||||
3. | Anfallen, | |||||||||
4. | Entstehen, | |||||||||
5. | Gebrauchen, | |||||||||
6. | Verbrauchen, | |||||||||
7. | Bearbeiten, | |||||||||
8. | Verarbeiten, | |||||||||
9. | Abfüllen, | |||||||||
10. | Umfüllen, | |||||||||
11. | Mischen, | |||||||||
12. | Beseitigen, | |||||||||
13. | Lagern, | |||||||||
14. | Aufbewahren, | |||||||||
15. | Bereithalten zur Verwendung sowie | |||||||||
16. | das innerbetriebliche Befördern. |
(14) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung dienstbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(15) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere sachlich vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
(1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zweckdienlich zu informieren.
(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
1. | ihre dienstlichen Tätigkeiten unverzüglich einstellen; | |||||||||
2. | sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und | |||||||||
3.- außer in begründeten Ausnahmefällen - ihre Arbeit nicht | ||||||||||
wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht. |
(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen.
(5) Für eine Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Dienststellenleiter nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.
(6) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes neben Bediensteten des Landes auch Bedienstete anderer Dienstgeber oder Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber (externe Dienst- und Arbeitnehmer) beschäftigt, so haben die betroffenen Dienst- und Arbeitgeber bei der Durchführung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben dabei insbesondere
1. | ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu oordinieren und | |||||||||
2. | einander sowie ihre Bediensteten und Arbeitnehmer und die zuständigen Organe der Bediensteten und der Arbeitnehmer über die Gefahren zu informieren. |
Diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit besteht auch zwischen den jeweiligen Dienststellenleitern, falls im betreffenden Bereich Dienstnehmer mehrerer Dienststellen beschäftigt werden.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte externe Dienst-(Arbeit-)-nehmer (Abs. 1) beschäftigt, so haben die für den betreffenden Bereich dieser Arbeitsstätte zuständigen Dienststellenleiter
1. | für die Information der externen Dienst-(Arbeit-)nehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen; | |||||||||
2. | den Dienst-(Arbeit-)nehmern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten zu gewähren; | |||||||||
3. | die für die externen Dienst-(Arbeit-)nehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Dienst-(Arbeit-)gebern festzulegen und | |||||||||
4. | für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Dienst-(Arbeit-)nehmer. |
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiter durch entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, dass Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten vermieden werden.
Dies gilt, wenn auf einer Baustelle Bedienstete einer oder mehrerer Dienststellen beschäftigt sind, sinngemäß auch in Bezug auf externe Dienst-(Arbeit-)nehmer und Dienst-(Arbeit-)-geber.
(4) Sind für eine Baustelle der in Abs. 3 genannten Art Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt, so haben die betroffenen Dienststellenleiter bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die fachlichen Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten und der externen Dienst-(Arbeit-)nehmer erforderlich ist, ist bei der Koordination, der Information und der Durchführung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine Bediensteten oder externen Dienst-(Arbeit-)nehmer sind.
(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienststellenleiter für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der ihnen unterstellten Bediensteten bzw. hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches nicht eingeschränkt.
Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
1. | Vermeidung von Risiken; | |||||||||
2. | Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken; | |||||||||
3. | Gefahrenbekämpfung an der Quelle; | |||||||||
4. | Berücksichtigung des Faktors “Mensch” bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen; | |||||||||
4a. | Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation; | |||||||||
5. | Berücksichtigung des Stands der Technik; | |||||||||
6. | Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten; | |||||||||
7. | Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz; | |||||||||
8. | Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz sowie | |||||||||
9. | Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten. |
(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muss die Bediensteten in die Lage versetzen durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information hat während der Dienstzeit zu erfolgen.
(2) Die Information muss vor Aufnahme des Dienstes erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund sich ändernder dienstlicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Bedienstetenschutzvorschriften und bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit.
(3) Der Dienstgeber hat alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information muss in verständlicher Form erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, dass die Bediensteten die Informationen verstanden haben.
(5) Den Bediensteten sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Bediensteten jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen oder aufzulegen.
(6) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß den Abs. 1, 2 und 5 kann entfallen, wenn die Personalvertretung entsprechend informiert wurde und diese Information zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und die dienststellenspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(1) Der Dienstgeber hat die Personalvertretung in allen Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit anzuhören. Der Dienstgeber ist insbesondere verpflichtet die Personalvertretung
1. | bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen anzuhören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkungen der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Gesundheit und die Sicherheit betreffen; | |||||||||
2. | bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen zu beteiligen und | |||||||||
3. | bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen. |
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet
1. | den Organen der Personalvertretung Zugang zu den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über die Arbeitsunfälle zu gewähren; | |||||||||
2. | der Personalvertretung die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
3. | der Personalvertretung die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
4. | die Personalvertretung über Grenzwertüberschreitungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und | |||||||||
5. | die Personalvertretung über Ausnahmen gemäß § 95 Abs. 2 zu informieren. |
(3) Der Dienstgeber hat die Personalvertretung betreffend die beabsichtigten Bestellungen und Abberufungen von Arbeitsmedizinern, Sicherheitsfachkräften und von Personen anzuhören, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständig sind.
(4) Der Dienstgeber hat die Bediensteten in allen Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit anzuhören, sofern für die betroffene Dienststelle eine Personalvertretung nicht eingerichtet ist und nicht aufgrund § 10 ein Mitwirkungsrecht von Sicherheitsvertrauenspersonen besteht. Die Bediensteten haben dann insbesondere das Recht bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen gehört zu werden, die die Auswahl der Arbeitsmittel, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkungen der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten haben.
(5) Die Bediensteten haben jedenfalls das Recht
1. | in allen Fragen betreffend den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz Vorschläge zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit zu unterbreiten; | |||||||||
2. | sich an die Bedienstetenschutzkommission (die Gemeindeaufsichtsbehörde) zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Dienstgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sicherzustellen, sowie | |||||||||
3. | auf Verlangen alle Informationen über die im Hinblick auf die Organisation der Ersten Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung getroffenen Maßnahmen zu erhalten. |
(1) Der Dienstgeber hat nachweislich für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Gesundheitsschutz und Sicherheit zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Dienstzeit erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Eine Unterweisung hat jedenfalls zu erfolgen
1. | vor Aufnahme des Dienstes; | |||||||||
2. | bei einer Versetzung oder einer Veränderung des Aufgabenbereiches; | |||||||||
3. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln; | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsstoffe; | |||||||||
5. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und | |||||||||
6. | nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. |
(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung hat auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen zu umfassen.
(4) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Bediensteten angepasst sein. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, dass die Bediensteten die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls in der Dienststelle auszuhängen oder aufzulegen.
(1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der folgenden Absätze Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl - unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten sowie der bestehenden Gesundheits- und Sicherheitsgefahren und Belastungen - zu bestellen.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind - aufgrund eines Vorschlags des zuständigen Personalvertretungsorgans - jeweils aus dem Kreis der Bediensteten jener Dienststelle zu bestellen, auf die sich ihre Tätigkeit erstrecken soll.
(4) Ist für eine Dienststelle mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so kann der Dienstgeber nach Anhörung des zuständigen Organs der Personalvertretung deren Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen Gegebenheiten aufteilen. Ebenso kann der Dienstgeber nach Anhörung des zuständigen Organs der Personalvertretung Teile von Dienststellen dem Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson einer anderen Dienststelle zuordnen, wenn dies aus besonderen organisatorischen, räumlichen oder dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.
(5) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsperiode von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt. Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie ihre Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, ist binnen acht Wochen für den Rest ihrer Funktionsperiode an ihrer Stelle eine neue Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
(6) Der Bedienstetenschutzkommission sind unverzüglich Namen, Wirkungsbereich, Dienstort, Funktionsbeginn und Funktionsende der Sicherheitsvertrauenspersonen in den Dienststellen des Landes schriftlich mitzuteilen.
(7) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(8) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. Die Bestimmungen über die Pflichten der Bediensteten (§ 14) gelten auch für die Sicherheitsvertrauenspersonen.
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
1. | die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen; | |||||||||
2. | die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten; | |||||||||
3. | in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten; | |||||||||
4. | den Dienstgeber bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten; | |||||||||
5. | auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren; | |||||||||
6. | auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten sowie | |||||||||
7. | mit anderen Sicherheitsvertrauenspersonen, die für dieselbe Arbeitsstätte (dieselben Arbeitsstätten) oder Teile davon zuständig sind, den Arbeitsmedizinern und den Sicherheitsfachkräften zusammenzuarbeiten. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören. Er hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen jederzeit zu unterrichten.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste (§ 71 Abs. 2) im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
1. | den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren, | |||||||||
2. | den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: | |||||||||
a) | die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2, | |||||||||
b) | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und | |||||||||
c) | die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm, | |||||||||
3. | die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren, | |||||||||
4. | die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören, | |||||||||
5. | die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören und | |||||||||
6. | die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören. |
(1) Der Dienstgeber hat die für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte; | |||||||||
2. | die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln; | |||||||||
3. | die Verwendung von Arbeitsstoffen; | |||||||||
4. | die Gestaltung der Arbeitsplätze; | |||||||||
5. | die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken; | |||||||||
6. | die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation sowie | |||||||||
7. | der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten. |
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 13 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten einbezogen werden. Die Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen; dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
1. | nach Unfällen; | |||||||||
2. | bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind; | |||||||||
2a. | nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung; | |||||||||
3. | bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten schließen lassen; | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren; | |||||||||
5. | bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und | |||||||||
6. | auf begründetes Verlangen der Bedienstetenschutzkommission. |
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.
Der Dienstgeber hat - soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, arbeitsplatzbezogen - die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente).
(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf den Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit zu berücksichtigen. Dabei ist besonders auf Konstitution, körperliche und geistige Eignung, Alter und Qualifikation Bedacht zu nehmen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur jene Bediensteten Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewusstseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.
(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren gesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen gemäß ihrer Information und Unterweisung sowie den Anweisungen des Dienstgebers anzuwenden. Sie haben sich so zu verhalten, dass sie - soweit als möglich - weder sich selbst noch andere Bedienstete gefährden.
(2) Die Bediensteten sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Vorgesetzten die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benützen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.
(3) Die Bediensteten dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Die Bediensteten dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
(5) Die Bediensteten haben jeden Dienstunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Schaden unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind die Bediensteten verpflichtet nach Maßgabe der Festlegungen in den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.
(7) Die Bediensteten haben - nach Maßgabe der ihnen nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse - gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Präventivdiensten (7. Hauptstück), den Überprüfungsorganen (8. Hauptstück) und der Personalvertretung darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und dass der Dienstgeber gewährleistet, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Gesundheit und Sicherheit aufweisen.
(8) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
1. | über alle tödlichen Dienstunfälle; | |||||||||
2. | über alle Dienstunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Dienstausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und | |||||||||
3. | über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten, und die gemäß § 14 Abs. 5 vom Bediensteten gemeldet wurden. |
(2) Die nach Abs. 1 geführten Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und berechtigten Personen (§ 10 Abs. 5 Z 2, § 72 Abs. 1, § 77 Abs. 1) auf Verlangen zugänglich zu machen.
(3) Der Bedienstetenschutzkommission sind tödliche oder sonstige schwere Dienstunfälle zu melden. Auf ihr Verlangen ist über bestimmte Dienstunfälle gesondert Bericht zu erstatten.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
1. | die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen; | |||||||||
2. | die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie | |||||||||
3. | die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Leistung der Ersten Hilfe sowie zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden. |
(2) Der Dienstgeber hat - unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Prüfpflichten - dafür zu sorgen, dass
1. | die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie | |||||||||
2. | die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Leistung der ersten Hilfe sowie zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. |
Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Hauptstücks durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
1. | die Erstellung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeiten und die Größe der betroffenen Organisationseinheit; | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten bei Nacht-, Schicht- und Wechseldienst; | |||||||||
3. | Tätigkeiten, mit denen weibliche oder jugendliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen betraut werden dürfen, sowie | |||||||||
4. | die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen und ihre notwendige fachliche Befähigung. |
(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten (§ 2 Abs. 6) entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen einzurichten und zu betreiben.
(2) Befinden sich an einer Arbeitsstätte Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche möglichst mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern.
Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch
1. | elektrische Spannung; | |||||||||
2. | radioaktive Stoffe; | |||||||||
3. | ionisierende oder nichtionisierende Strahlung sowie | |||||||||
4. | Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. |
Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und eingerichtet sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und dass Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(4) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten möglichst vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(5) Arbeitsstätten, in denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt wären, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für Baustellen (§ 2 Abs. 7).
(1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so beschaffen sein, dass sie -
je nach ihrem Bestimmungszweck - leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, falls ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten genutzt wird, bloß für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von Bediensteten benutzt werden.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Bediensteten rasch und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Arbeitsstätten in Gebäuden sind, falls sie regelmäßig von behinderten Bediensteten benutzt werden, behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für
1. | Ausgänge, | |||||||||
2. | Verkehrswege, | |||||||||
3. | Türen und Tore sowie | |||||||||
4. | sanitäre Vorkehrungen, | |||||||||
die von behinderten Bediensteten benutzt werden. |
(1) Arbeitsräume (§ 2 Abs. 10) müssen für den Aufenthalt der jeweiligen Bediensteten geeignet sein und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten entsprechen.
(2) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der maßgeblichen Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Es müssen ferner raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(3) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist dafür zu sorgen, dass
1. | Lärm, | |||||||||
2. | elektrostatische Aufladung, | |||||||||
3. | üble Gerüche, | |||||||||
4. | Erschütterungen, | |||||||||
5. | schädliche Strahlungen sowie | |||||||||
6. | Nässe und Feuchtigkeit | |||||||||
möglichst vermieden werden. |
(4) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, sodass die Bediensteten ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, ihrer Sicherheit und ihres Wohlbefindens den ihnen obliegenden Dienst verrichten können.
(5) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(6) Arbeitsräume müssen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge künstlich beleuchtet werden können.
(7) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.
(1) Sonstige Betriebsräume (§ 2 Abs. 11) müssen für den Aufenthalt der jeweiligen Bediensteten geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten entsprechen.
(2) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, muss in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Es müssen ferner raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(3) Sonstige Betriebsräume müssen während der Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet werden können.
(4) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährliche Neigungen aufweisen. Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, müssen die Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
(1) Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen (§ 2 Abs. 6 und 7) müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) In Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen unverzüglich Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Orte und Einrichtungen im Freien, die von Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, dass sie - je nach ihrem Bestimmungszweck - sicher begangen oder befahren werden können und dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, ist § 19 anzuwenden.
(5) Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten, ist § 20 anzuwenden.
(6) Für Räume auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, ist § 21 anzuwenden.
(1) Der Dienstgeber hat für Arbeitsstätten (§ 2 Abs. 6) geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten zu vermeiden.
(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und zur Evakuierung der Bediensteten erforderlich sind.
(3) Es müssen in der Arbeitsstätte geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Größe der Dienststelle und der darin bestehenden spezifischen Gefahren entsprechend ausgebildete Personen in ausreichender Anzahl zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
(5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Dienstgeber eine besonders ausgebildete und zweckentsprechend ausgerüstete Brandschutzgruppe einzurichten.
(6) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.
(7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 sind
1. | die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren; | |||||||||
2. | die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel; | |||||||||
3. | die Lage, die Abmessungen und die Nutzung der Arbeitsstätte sowie | |||||||||
4. | die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen. |
(9) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
(1) Der Dienstgeber hat für Arbeitsstätten geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.
(2) Es müssen in der Arbeitsstätte geeignete und ausreichende Mittel sowie Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel müssen gut erreichbar, gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Der Dienstgeber hat für jede Arbeitsstätte eine angemessene Anzahl von Bediensteten zu bestellen, die über eine ausreichende Ausbildung in Erster Hilfe verfügen und - unbeschadet der jedem Bediensteten zukommenden Hifleleistungspflicht in Notfällen - vorrangig zur Leistung von Erster Hilfe herangezogen werden sollen. Es ist dafür zu sorgen, dass während der Dienststunden entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig anwesenden Bediensteten gemäß dem ersten Satz bestellte Bedienstete in ausreichender Anzahl anwesend sind.
(4) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, die Abmessungen und die Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten zu berücksichtigen.
(6) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe, dass die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies aufgrund der Lage einer Baustelle und der Anzahl der auf ihr beschäftigten Bediensteten notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 4 zweiter und dritter Satz.
(1) Den Bediensteten sind geeignete Waschgelegenheiten in ausreichender Anzahl mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen.
Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Dienstverrichtung, hygienische oder gesundheitliche Gründe eine Körperreinigung am Dienstort erfordern.
(2) Sind nach Abs. 1 Waschräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn für eine Arbeitsstätte jedem Geschlecht mindestens fünf Bedienstete angehören. Sind gemeinsame Waschräume für männliche und weibliche Bedienstete eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(3) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Bedienstete beschäftigt, so hat bei den Toiletten eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.
(4) Jedem Bediensteten ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und Dienstbekleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen, wenn die Einrichtung von Umkleideräumen erforderlich ist oder wenn der Bedienstete dies verlangt. Sind keine versperrbaren Kleiderkästen oder sonstige geeignete versperrbare Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, muss für jeden Bediensteten jedenfalls eine Kleiderablage vorhanden sein. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, dass die Privatkleidung von der Dienstkleidung getrennt verwahrt werden kann.
(5) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Dienstverrichtung das Tragen besonderer Arbeits- oder Schutzkleidung erfordert und es den Bediensteten aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.
(6) Sind nach Abs. 5 Umkleideräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Bedienstete angehören. Sind gemeinsame Umkleideräume eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(7) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze liegen, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.
(8) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet sowie belichtet und beleuchtbar sein.
(9) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten und Umkleideräumen kann auch in der Weise entsprochen werden, dass der Dienstgeber zusammen mit Arbeitgebern anderer Arbeitnehmer gemeinsam für die Bediensteten und die anderen Arbeitnehmer Waschräume, Toiletten und Umkleideräume zur Verfügung stellt. In diesem Fall müssen die Waschräume, Toiletten und Umkleideräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs. 1 bis 8 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten und sonstigen Arbeitnehmer entsprechen.
(10) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während allfälliger Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. | Gesundheits- oder Sicherheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, oder | |||||||||
2. | in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt sind. |
Die Bereitstellung von Aufenthaltsräumen kann entfallen, wenn die Bediensteten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während allfälliger Pausen gegeben sind.
(2) Den Bediensteten sind in den Aufenthaltsräumen (wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen) Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
(3) Für jene Bediensteten, in deren Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Dienstbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. | sich diese Bediensteten während der Zeiten der Dienstbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und | |||||||||
2. | Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern. |
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht erreichbar sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und erforderlichenfalls beleuchtbar sowie gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.
(6) Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, kann auch in der Weise entsprochen werden, dass der Dienstgeber zusammen mit Arbeitgebern anderer Arbeitnehmer gemeinsam für die Bediensteten und die anderen Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung stellt. In diesem Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten und Arbeitnehmer entsprechen.
(7) Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet sowie belichtet und erforderlichenfalls beleuchtbar sein. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
(8) Abs. 7 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.
(1) Den Bediensteten müssen auf Baustellen im erforderlichen Umfang entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Aufenthaltsräume, Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen, soweit dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der örtlichen Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der Anzahl der Bediensteten erforderlich ist.
(2) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten, Aufenthaltsräumen und Unterkünften kann auch in der Weise entsprochen werden, dass der Dienstgeber zusammen mit Arbeitgebern anderer Arbeitnehmer gemeinsam für die Bediensteten und die anderen Arbeitnehmer solche Einrichtungen zur Verfügung stellt. In diesem Fall müssen diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung der Gesamtzahl aller Bediensteten und anderen Arbeitnehmer entsprechen.
(3) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der Dienststelle (des Dienststellenteils) und der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raums vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.
(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
(1) Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des § 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und den Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 6 vergleichbar sind, sind den §§ 18 bis 22 entsprechend einzurichten und zu betreiben, soweit dies nach Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist. In diesen Einrichtungen sind die erforderlichen Vorkehrungen für den Brand- und Explosionsschutz, für die Erste Hilfe sowie für das rasche und sichere Verlassen dieser Einrichtungen im Notfall zu treffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dabei sind die Art, die Größe und die Zweckbestimmung der Einrichtung, die Ausstattung, die Art und die Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der transportierten Güter und Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.
(2) Abs.1 gilt auch für Einrichtungen in Verkehrsmitteln zum Transport auf dem Luftweg, dem Wasserweg sowie im Straßenbahn- oder Eisenbahnverkehr.
(3) In Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 2, falls dies nicht möglich ist, in deren Nähe oder an sonstigen geeigneten Plätzen, sind den Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Kleiderkästen und Umkleideräume sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen, der Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls auch der Ruhezeiten Sozialeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Auf diese Einrichtungen sind die §§ 25 und 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Bediensteten, Art und Dauer der Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen sowie Art und Zweckbestimmung der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(4) In Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 ist für den Schutz der Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu sorgen.
(5) Für Einrichtungen nach Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 5 sinngemäß, soweit Art und Zweckbestimmung der Einrichtung dem nicht entgegensteht.
Die Landesregierung hat zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten durch Verordnung nähere Regelungen über die Ausgestaltung von
1. | Amtsgebäuden, | |||||||||
2. | Arbeitsräumen und Arbeitsstätten auf Baustellen sowie | |||||||||
3. | Baustellenarbeitsplätzen innerhalb von Räumen | |||||||||
zu treffen. |
(1) Unter Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 2 Abs. 12) sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten, wie insbesondere
1. | In- und Außerbetriebnahme, | |||||||||
2. | Gebrauch, | |||||||||
3. | Transport, | |||||||||
4. | Instandsetzung, | |||||||||
5. | Umbau, | |||||||||
6. | Instandhaltung, | |||||||||
7. | Wartung und | |||||||||
8. | Reinigung | |||||||||
zu verstehen. |
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Hauptstücks und den dazu erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.
(3) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
1. | für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit geeignet sind und | |||||||||
2. | hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen. |
(4) Erwirbt der Dienstgeber Arbeitsmittel, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, soweit er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(5) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten so gering wie möglich gefährden.
(6) Sofern es nicht möglich ist, die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere hat der Dienstgeber auch dafür Sorge zu tragen, dass Bedienstete die Zeit und die Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.
(1) Als Aufstellung im Sinne der folgenden Absätze gilt das
1. | Montieren, | |||||||||
2. | Installieren, | |||||||||
3. | Aufbauen und | |||||||||
4. | Anordnen | |||||||||
von Arbeitsmitteln. |
(2) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten sowie die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten, dass
1. | ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist; | |||||||||
2. | alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können; | |||||||||
3. | den Bediensteten ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht und | |||||||||
4. | Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten | |||||||||
ist. |
(3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und Witterungseinflüsse zu schützen.
(4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen aufgestellt oder benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jegliches gefahrbringende Annähern von Bediensteten und von Arbeitsmitteln an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu verhindern.
(5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Bediensteten von den Arbeitsmitteln nicht erfasst werden.
(7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet und erforderlichenfalls beleuchtbar sein.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
1. | Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind. | |||||||||
2. | Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten. | |||||||||
3. | Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden. | |||||||||
4. | Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden. | |||||||||
5. | Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind. |
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.
(3) Der Dienstgeber hat durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass
1. | die Bediensteten vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen; | |||||||||
2. | die Bediensteten sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, dass sie sich selbst und andere Bedienstete nicht in Gefahr bringen und | |||||||||
3. | Bedienstete, die einander bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, einander festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekanntgeben. |
(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn
1. | die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist; | |||||||||
2. | eine Gefahrenanalysedurchgeführt wurde und | |||||||||
3. | die Benutzung auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen aufgrund der Gefahrenanalyse getroffen wurden. |
(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
(1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Bediensteten verbunden ist oder deren Benutzung aufgrund ihres Konzepts besondere Gefahren mit sich bringt.
(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
1. | die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt und | |||||||||
2. | Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden. |
(1) Wenn es aufgrund der Art oder der Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre richtige Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt insbesondere für Kräne, Aufzüge, Hebebühnen sowie Zentrifugen und Hub- und Kipptore.
(2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters bei Arbeitsmitteln durchzuführen, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, dass dadurch entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für die Bediensteten führen können.
(3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden.
(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu enthalten:
1. | die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung; | |||||||||
2. | Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen; | |||||||||
3. | Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen und | |||||||||
4. | die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels. |
(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind vom Dienstgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 7 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. | die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf, und | |||||||||
2. | die betroffenen Bediensteten über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden. |
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über
1. | Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie | |||||||||
2. | die Prüfung von Arbeitsmitteln zu treffen sowie | |||||||||
3. | eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel zu erstellen. |
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten, unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen ist.
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 39 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
1. | explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1), | |||||||||
2. | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B, | |||||||||
3. | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B. |
(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.
(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
1. | oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), | |||||||||
b) | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), | |||||||||
c) | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14); | |||||||||
2. | extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), | |||||||||
c) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6), | |||||||||
d) | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||
e) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B, | |||||||||
f) | pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), | |||||||||
g) | pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), | |||||||||
h) | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||
i) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), | |||||||||
j) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B. |
(5) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.
(6) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
1. | akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), | |||||||||
2. | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), | |||||||||
3. | schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3), | |||||||||
4. | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4), | |||||||||
5. | Keimzellenmutagenität (Gefahrenklasse 3.5), | |||||||||
6. | Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6), | |||||||||
7. | Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), | |||||||||
8. | spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), | |||||||||
9. | spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), | |||||||||
10. | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10). |
(7) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.
(8) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
1. | „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können; | |||||||||
2. | „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlung aussenden; | |||||||||
3. | „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können. |
(9) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
1. | Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. | |||||||||
2. | Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. | |||||||||
3. | Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. | |||||||||
4. | Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. |
(10) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
1. | Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder | |||||||||
2. | auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16). |
(11) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen gelten mit folgenden Maßgaben:
1. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 4 Z 1; | |||||||||
2. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können | |||||||||
a) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3, | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1 sowie - wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (zB Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt - Kategorie 2, | |||||||||
c) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F; | |||||||||
3. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können | |||||||||
a) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2, | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1 sowie - wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (zB Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt - Kategorie 2, | |||||||||
c) | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||
d) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ C, D, E und F, | |||||||||
e) | pyrophoren Flüssigkeiten oder pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10), | |||||||||
f) | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||
g) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3, | |||||||||
h) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ C und D; | |||||||||
4. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können | |||||||||
a) | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1 sowie - wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (zB Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt - Kategorie 2, | |||||||||
c) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1, | |||||||||
d) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1; | |||||||||
5. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können | |||||||||
a) | akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3, | |||||||||
b) | spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1, | |||||||||
c) | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10); | |||||||||
6. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können | |||||||||
a) | akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, | |||||||||
b) | spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3, | |||||||||
c) | spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2; | |||||||||
7. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können | |||||||||
a) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C, | |||||||||
b) | schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1; | |||||||||
8. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können | |||||||||
a) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2, | |||||||||
b) | schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2, | |||||||||
c) | spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3; | |||||||||
9. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können; | |||||||||
10. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können; | |||||||||
11. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können; | |||||||||
12. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können. |
(1) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(2) Der Dienstgeber muss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
(3) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes:
1. | Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach | |||||||||
a) | der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, | |||||||||
b) | dem Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, | |||||||||
c) | dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, | |||||||||
d) | dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, oder | |||||||||
e) | dem Biozidproduktegesetz - BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, | |||||||||
gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind. | ||||||||||
2. | Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt. |
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2017)
(5) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 38 Abs. 4 auf die Bediensteten zu ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die dienstbedingt sein können, vorzunehmen.
(6) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind.
Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.
(1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. | mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist, | |||||||||
2. | mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. |
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in diesen Absätzen nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der mit den erforderlichen Maßnahmen verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Dienstgeber von Amts wegen oder auf Antrag des Dienststellenleiters oder auf Antrag der Bedienstetenschutzkommission, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist vom zuständigen Dienststellenleiter
1. | hinsichtlich der Dienststellen des Landes der Bedienstetenschutzkommission und | |||||||||
2. | hinsichtlich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände dem Gemeinderat im Wege des Bürgermeisters (der Verbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsausschuss im Wege des Obmannes des Gemeindeverbandes) schriftlich zu melden. |
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 ist vom zuständigen Dienststellenleiter
1. | hinsichtlich der Dienststellen des Landes der Bedienstetenschutzkommission und | |||||||||
2. | hinsichtlich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände dem Gemeinderat im Wege des Bürgermeisters (der Verbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsausschuss im Wege des Obmannes des Gemeindeverbandes) | |||||||||
mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Gesundheit oder die Sicherheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund derer die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen. |
(7) Auf Verlangen der Bedienstetenschutzkommission (der Gemeindeaufsichtsbehörde) hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist.
(1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität) und fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art des Dienstes und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(2) Werden gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
1. | Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art des Dienstes unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. | |||||||||
2. | Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. | |||||||||
3. | Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. | |||||||||
4. | Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können. | |||||||||
5. | Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. | |||||||||
6. | Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen. | |||||||||
7. | Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, ist dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden. |
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie zB Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder einer Überschreitung eines Grenzwerts im Sinne des § 43 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, muss der Dienstgeber
1. | jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition ausschöpfen; | |||||||||
2. | Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition der Bediensteten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen; | |||||||||
3. | dafür sorgen, dass die Bediensteten während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden, und | |||||||||
4. | dafür sorgen, dass mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Bediensteten beschäftigt wird. |
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe sind die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt werden, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.
(2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Bediensteten über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 verwendet werden, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind möglichst mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern, und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richt-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte erstellt werden können.
(3) Wird ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Der Dienstgeber hat anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Wird ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Werden gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen hat der Dienstgeber weiters dafür zu sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
1. | nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden; | |||||||||
2. | die Dauer der Exposition für die betroffenen Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt wird und | |||||||||
3. | diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden. |
(7) Wird ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff verwendet, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
(1) Wird ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffs nicht auszuschließen, so hat der Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Wird ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff verwendet und kann aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, so hat der Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und den übrigen maßgeblichen Bedingungen am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffs eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwerts wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und den übrigen maßgeblichen Bedingungen im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffs nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwerts, so können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines Grenzwerts, so sind unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, dass eine für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffs vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.
(1) Werden krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 verwendet, so hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Das Verzeichnis nach Abs. 1 muss für jeden betroffenen Bediensteten jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. | Name, Geburtsdatum und Geschlecht; | |||||||||
2. | Bezeichnung der betreffenden Arbeitsstoffe; | |||||||||
3. | Art der Gefährdung; | |||||||||
4. | Art und Dauer der Tätigkeit; | |||||||||
5. | Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich (soweit vorhanden); | |||||||||
6. | Angaben zur Exposition sowie | |||||||||
7. | Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen. |
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Der Dienstgeber hat - unbeschadet insbesondere der §§ 6 und 7 - jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über:
1. | die Meldung biologischer Arbeitsstoffe; | |||||||||
2. | die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen; | |||||||||
3. | die Grenzwerte; | |||||||||
4. | die Anforderungen an die Fachkunde jener Personen und Einrichtungen, die Messungen durchführen dürfen; | |||||||||
5. | die Messverfahren, die Verfahren der Probenahme, die Auswahl der Messorte, die Auswertung der Messungen und die Bewertung der Messergebnisse sowie | |||||||||
6. | die Zeitabstände der Messungen. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des § 40 Abs. 1, 2, 5 und 7, des § 41 Abs. 1, des § 42 Abs. 4 und des § 45 auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und | |||||||||
2. | bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen). |
(2) Die Regelungen des Abs. 1 gelten weiters
1. | für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen; | |||||||||
2. | für Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten sowie | |||||||||
3. | für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze. |
(1) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
(1) Wenn im Hinblick auf die spezifische, mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf ihr Verlangen oder von Amts wegen
1. | vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie | |||||||||
2. | bei Fortdauer dieser Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen arbeitsmedizinischen Untersuchung unterziehen können. |
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Tätigkeiten, bei denen Bedienstete
1. | besonderen physikalischen Einwirkungen oder | |||||||||
2. | den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder | |||||||||
3. | deren Einsatz unter besonders belastenden Arbeitsbedingungen, insbesondere im Nacht-, Schicht- und Wechseldienst, erfolgt oder | |||||||||
4. | bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann. |
(3) Gelangt der Bedienstetenschutzkommission (dem Gemeinderat, der Verbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsausschuss) zur Kenntnis, dass bei einem Bediensteten eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so können die zuständigen Überprüfungsorgane die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Bediensteter empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.
Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
1. | Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen. | |||||||||
2. | Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. | |||||||||
3. | Es hat eine Beurteilung zu erfolgen (“geeignet” oder “nicht geeignet”). | |||||||||
4. | Wenn die Beurteilung auf “geeignet” lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstands bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen. | |||||||||
5. | Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich der Bedienstetenschutzkommission (dem Bürgermeister, dem Obmann des Gemeindeverbandes) zu übermitteln. | |||||||||
6. | Der Befund ist dem betroffenen Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern. | |||||||||
7. | Dem Dienstgeber ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf geeignet” oder “nicht geeignet” lautet. |
(1) Der Dienstgeber hat auf Antrag der Bedienstetenschutzkommission, des betroffenen Bediensteten oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die gesundheitliche Eignung des Bediensteten gegeben ist.
(2) Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 kann erfolgen
1. | unter Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung; | |||||||||
2. | unter der Bedingung, dass der Dienstgeber bestimmte im Bescheid festzulegende Maßnahmen trifft, die die Gesundheitsgefährdung vermindern. |
(3) Bei gesundheitlicher Nichteignung darf der Bedienstete mit den Tätigkeiten, für die dies im Befund festgestellt oder über die eine Feststellung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Falle des Abs. 5 bis zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zur Aufhebung des Beschäftigungsverbots gemäß Abs. 6.
(4) Im Bescheid gemäß Abs. 1 kann angeordnet werden, dass das Beschäftigungsverbot erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.
(5) Ist anzunehmen, das die gesundheitliche Eignung in absehbarer Zeit wieder gegeben ist, so ist im Bescheid gemäß Abs. 1 festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In diesem Fall darf der Bedienstete mit Tätigkeiten, für die dies im Befund festgestellt wurde oder über die eine Feststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, wieder beschäftigt werden, wenn eine Folgeuntersuchung die Beurteilung “geeignet” ergeben hat.
(6) Die Aufhebung des Beschäftigungsverbots hat von Amts wegen oder auf Antrag der Bedienstetenschutzkommission oder des Bediensteten zu erfolgen, wenn aufgrund einer Folgeuntersuchung festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.
Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
1. | Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen. | |||||||||
2. | Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. | |||||||||
3. | Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern. |
Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind durch vom Dienstgeber hiemit beauftragte, im Sinne des § 71 Abs. 1 dritter Satz qualifizierte Ärzte vorzunehmen.
(1) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie von Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und sonstigen besonderen Untersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen.
(2) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger den Ersatz der Kosten zu beanspruchen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.
(1) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Erstellung des Befundes notwendigen Informationen, wie zB zu Messergebnissen, zu gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Dienststunden durchgeführt, so ist den Bediensteten die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(3) In den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Der Dienstgeber hat über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen zu führen, die Folgendes zu enthalten haben:
1. | Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift; | |||||||||
2. | Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet; | |||||||||
3. | Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit; | |||||||||
4. | Datum der Beendigung dieser Tätigkeit; | |||||||||
5. | Name und Anschrift des untersuchenden Arztes; | |||||||||
6. | Datum jeder Untersuchung. |
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide gemäß § 51 anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Bedienstete aus dem Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Der Dienstgeber hat - unbeschadet der §§ 6 und 7 - jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über:
1. | die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind; | |||||||||
2. | die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind; | |||||||||
3. | Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind. |
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass die Arbeit möglichst ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.
(1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten ihren Dienst möglichst ohne Gefahr für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit verrichten können.
(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, dass sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt verändern können.
(3) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände versehen sein.
(4) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Bediensteten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht möglich, so muss den Bediensteten erforderlichenfalls in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
(5) Kann der Dienst ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden, sind den Bediensteten geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Den Bediensteten sind ferner geeignete Arbeitstische, Werkbänke oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Verwendung nach der Art der Tätigkeit möglich und zweckdienlich ist.
(6) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Bediensteter nur dann allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist.
(7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen dienststellenspezifischen Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, dass die Bediensteten durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit wie möglich geschützt sind. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, dass die Bediensteten nicht ausgleiten oder abstürzen können.
(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die hiefür geistig und körperlich geeignet sind sowie über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(2) Abs. 1 gilt für das Führen von Kränen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten und Taucherarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Bedienstete beschäftigt werden, die eine im Hinblick auf die Gefährlichkeit dieser Tätigkeit besondere Verlässlichkeit aufweisen.
(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
(6) Abs. 2 bis 5 gelten auch für Dienststellenleiter, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten erforderlich ist.
(7) Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 bis 5, ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern, durchführen. Dieses Verzeichnis muss auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 59 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom zuständigen Bundesminister ermächtigt wurde (§ 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999).
(1) Als manuelle Handhabung im Sinne der folgenden Absätze gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das
1. | Heben, | |||||||||
2. | Absetzen, | |||||||||
3. | Schieben, | |||||||||
4. | Ziehen, | |||||||||
5. | Tragen und | |||||||||
6. | Bewegen | |||||||||
einer Last, wenn dies aufgrund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparats, mit sich bringt. |
(2) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der konkreten Aufgaben zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparats kommt oder dass solche Gefährdungen möglichst gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der konkreten Aufgaben geeignete Maßnahmen trifft.
(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.
(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparats sowie möglichst auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau abgesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung des Dienstgebers fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen.
Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere folgende: | ||||||||||
1. | Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen. | |||||||||
2. | Die Bediensteten sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen. | |||||||||
3. | Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken. | |||||||||
4. | Den Bediensteten sind erforderlichenfalls geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. | |||||||||
5. | Die Bediensteten haben die Gehörschutzmittel zu benutzen. | |||||||||
6. | Es ist ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Der Dienstgeber hat jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang zu gewähren. |
(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
(2) Der Dienstgeber hat die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch
1. | blendendes Licht, | |||||||||
2. | Wärmestrahlung, | |||||||||
3. | Zugluft, | |||||||||
4. | üblen Geruch, | |||||||||
5. | Hitze, | |||||||||
6. | Kälte, | |||||||||
7. | Nässe, | |||||||||
8. | Feuchtigkeit | |||||||||
oder vergleichbaren Einwirkungen ausgesetzt sind oder diese unumgänglichen Einwirkungen möglichst gering gehalten werden. |
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie
1. | eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer; | |||||||||
2. | Arbeitsunterbrechungen oder | |||||||||
3. | die Einhaltung von Erholzeiten. | |||||||||
Dies gilt insbesondere für Druckluft- und Taucherarbeiten, für Arbeiten, die mit besonderen physischen Belastungen verbunden sind sowie für Arbeiten unter vergleichbaren Belastungen, wie besonders belastenden klimatischen Bedingungen, zB Arbeiten in Kühlräumen. |
(1) Bildschirmgerät im Sinne der folgenden Bestimmungen ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne der folgenden Bestimmungen sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass Reflexionen und Blendungen vermieden werden.
(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen und Geräten können die nach der Art oder der Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gestattet werden:
1. | Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen; | |||||||||
2. | Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels; | |||||||||
3. | Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind; | |||||||||
4. | Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich sind, sowie | |||||||||
5. | Display-Schreibmaschinen. |
(6) Abs. 1, 2 (mit Ausnahme des letzten Satzes) und 4 gelten auch für die vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte.
(1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1. | Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein. | |||||||||
2. | Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden können. | |||||||||
3. | Die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten. | |||||||||
4. | Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist. | |||||||||
5. | Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden. |
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt Folgendes:
1. | Der Dienstgeber hat die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern. | |||||||||
2. | Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. | |||||||||
3. | Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist. | |||||||||
4. | Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind. |
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen zu keiner finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(6) Auf die in § 64 Abs. 5 angeführten Einrichtungen und Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder die Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.
(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit, die Bedienstete im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb der Arbeitsstätte leisten.
(1) Als persönliche Schutzausrüstung im Sinne der folgenden Bestimmungen gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(3) Die Bediensteten sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Vorgesetzten haben dies streng zu überwachen.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Verwenderinformationen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(1) Der Dienstgeber darf nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die
1. | hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entsprechen; | |||||||||
2. | Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen; | |||||||||
3. | für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind; | |||||||||
4. | den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Bediensteten Rechnung tragen sowie | |||||||||
5. | dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Adaptierung, passen. |
(3) Zu den Bedingungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zählen
1. | die Dauer des Einsatzes; | |||||||||
2. | das Risiko der damit zusammenhängenden Tätigkeiten; | |||||||||
3. | die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko; | |||||||||
4. | die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der einzelnen Bediensteten und | |||||||||
5. | die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung. |
(3) Erwirbt der Dienstgeber persönliche Schutzausrüstungen, die nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung muss der Dienstgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Abs. 1, 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Diese Bewertung hat zu umfassen:
1. | die Untersuchung und die Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können; | |||||||||
2. | die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, sowie | |||||||||
3. | die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den in Z 2 genannten Eigenschaften. |
(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Der Dienstgeber hat diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung der Bedienstetenschutzkommission und den zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Dienstbekleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Bekleidung keine Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit bewirkt wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Dienstbekleidung erfordert oder wenn die Dienstbekleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet auf seine Kosten den Bediensteten geeignete Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen und für deren ausreichende Reinigung zu sorgen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über:
1. | die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen; | |||||||||
2. | die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 62 Abs. 4; | |||||||||
3. | für sonstige physikalische Einwirkungen | |||||||||
a) | Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen; | |||||||||
b) | auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren und | |||||||||
c) | die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen; | |||||||||
4. | Bildschirmarbeitsplätze insbesondere hinsichtlich | |||||||||
a) | deren Ausstattung und Einrichtung; | |||||||||
b) | der bei der Bildschirmarbeit im Interesse der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten zu setzenden Maßnahmen und | |||||||||
c) | der gegenüber den Bediensteten diesbezüglich bestehenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten des Dienstgebers; | |||||||||
5. | die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen und | |||||||||
6. | die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Dienstbekleidung zur Verfügung gestellt werden muss. |
(1) Die arbeitsmedizinische Betreuung hat die Aufgabe den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesen Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Der Dienstgeber hat - unbeschadet nach diesem Gesetz erforderlicher besonderer medizinischer Untersuchungen - dafür zu sorgen, dass sich alle Bediensteten auf ihren Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die arbeitsmedizinische Betreuung unterziehen können.
(1) Der Dienstgeber hat für die in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen zur Erfüllung der der arbeitsmedizinischen Betreuung gemäß § 70 obliegenden Aufgaben eine ausreichende Anzahl von Arbeitsmedizinern zu bestellen. Diese Personen müssen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000, berechtigt sein und eine vom zuständigen Bundesminister anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(2) Soweit geeignete Bedienstete, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, hat die arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme
1. | anderer gemäß Abs. 1 qualifizierter Arbeitsmediziner, die gemäß § 56 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen ermächtigt wurden; | |||||||||
2. | arbeitsmedizinischer Zentren im Sinne des § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, oder | |||||||||
3. | arbeitsmedizinischer Zentren eines Unfallversicherungsträgers im Sinne des § 78a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu erfolgen. Der Dienstgeber hat dabei eine möglichst einheitliche Betreuung seiner Bediensteten anzustreben. |
(3) Der Dienstgeber hat im Falle der arbeitsmedizinischen Betreuung durch in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannte Ärzte oder Einrichtungen diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht durch diese Personen (Einrichtungen) selbst geschieht.
(4) Der Dienstgeber hat im Falle der arbeitsmedizinischen Betreuung durch geeignete Bedienstete über die Verpflichtung gemäß Abs. 3 hinaus diesen auch im Rahmen ihrer Dienstzeit die erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(1) Der Dienstgeber hat den mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzten (Einrichtungen) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend
1. | die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente; | |||||||||
2. | die Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle; | |||||||||
3. | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie | |||||||||
4. | die Ergebnisse von sonstigen für die Gesundheit und die Sicherheit maßgebenden Messungen und Untersuchungen. |
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen)
1. | den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung und der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht; | |||||||||
2. | die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und | |||||||||
3. | die Personalvertretung auf Verlangen beraten. |
Der Dienstgeber hat die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen) und erforderlichenfalls sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, heranzuziehen:
1. | in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen; | |||||||||
2. | bei der Planung von Arbeitsstätten; | |||||||||
3. | bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln; | |||||||||
4. | bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen; | |||||||||
5. | bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen; | |||||||||
6. | in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes; | |||||||||
7. | bei der Organisation der Leistung der Ersten Hilfe; | |||||||||
8. | in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess; | |||||||||
9. | bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten; | |||||||||
10. | bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung; | |||||||||
11. | bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie | |||||||||
12. | bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für den Gesundheitsschutz jugendlicher Bediensteter und werdender Mütter geltenden Vorschriften. |
(1) Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (in einem Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) gemäß der Zuordnung nach § 101. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(3) Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
1. | höheren Gefährdungspotential .............1,0 Stunden | |||||||||
2. | mittleren Gefährdungspotential ............0,6 Stunden und einem | |||||||||
3. | geringeren Gefährdungspotential ..........0,3 Stunden. | |||||||||
Nach Maßgabe besonderer Gegebenheiten in bestimmten Dienststellen (Dienststellenteilen) kann die Landesregierung für diese mit Verordnung von den genannten Stundensätzen abweichende Sätze festlegen. |
(4) In die Präventionszeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. | die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 73; | |||||||||
2. | die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorgans in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung; | |||||||||
3. | die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Überprüfungsorgane; | |||||||||
4. | die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von dienstbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung der Ermittlungen und Untersuchungen; | |||||||||
5. | die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente; | |||||||||
6. | die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 % der Präventionszeit; | |||||||||
7. | die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen; | |||||||||
8. | die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der Präventionszeit pro Kalenderjahr; | |||||||||
9. | die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und | |||||||||
10. | die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und | |||||||||
11. | Die Tätigkeit von im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung beigezogenen sonstigen geeigneten Fachleuten gemäß § 73. |
(5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Bediensteten hat die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Form von Begehungen durch einen Arbeitsmediziner und durch eine Sicherheitsfachkraft zu erfolgen. Regelmäßige Begehungen haben mindestens in folgenden Zeitabständen sowohl durch einen Arbeitsmediziner als auch durch eine Sicherheitsfachkraft - nach Möglichkeit gemeinsam - zu erfolgen:
1. | in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern: | |||||||||
mindestens einmal in zwei Kalenderjahren; | ||||||||||
2. | in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern: | |||||||||
mindestens einmal in jedem Kalenderjahr. | ||||||||||
Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten in der jeweiligen Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehöriger Baustellen und auswärtiger Arbeitsstellen, zu beziehen. |
Die Sicherheitsfachkräfte haben den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesen Angelegenheiten zu unterstützen.
(1) Der Dienstgeber hat für die in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen zur Erfüllung der in § 75 genannten Aufgaben eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsfachkräften zu bestellen. Diese Personen haben über den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer vom zuständigen Bundesminister gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, anerkannten Fachausbildung zu verfügen.
(2) Soweit geeignete Bedienstete, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, ist diese Verpflichtung durch Inanspruchnahme
1. | anderer gemäß Abs. 1 qualifizierter Sicherheitsfachkräfte; | |||||||||
2. | eines sicherheitstechnischen Zentrums im Sinne des § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder | |||||||||
3. | eines sicherheitstechnischen Zentrums eines Unfallversicherungsträgers im Sinne des § 89 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu erfüllen. Der Dienstgeber hat dabei eine möglichst einheitliche Betreuung seiner Bediensteten anzustreben. |
(3) Der Dienstgeber hat im Falle der Betreuung durch in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannte Sicherheitsfachkräfte oder Einrichtungen diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht durch diese Personen (Einrichtungen) selbst geschieht.
(4) Der Dienstgeber hat im Falle der Betreuung durch geeignete Bedienstete über die Verpflichtung gemäß Abs. 3 hinaus diesen auch im Rahmen ihrer Dienstzeit die erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(1) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend
1. | die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente; | |||||||||
2. | die Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle; | |||||||||
3. | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie | |||||||||
4. | die Ergebnisse von sonstigen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit maßgebenden Messungen und Untersuchungen. |
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte
1. | den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung und der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen; | |||||||||
2. | die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und | |||||||||
3. | die Personalvertretung auf Verlangen beraten. |
Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls sonstige Fachleute heranzuziehen:
1. | in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung; | |||||||||
2. | bei der Planung von Arbeitsstätten; | |||||||||
3. | bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln; | |||||||||
4. | bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen; | |||||||||
5. | bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen; | |||||||||
6. | in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs; | |||||||||
7. | bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung; | |||||||||
8. | bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten; | |||||||||
9. | bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung; | |||||||||
10. | bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie | |||||||||
11. | bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit jugendlicher Bediensteter geltenden Vorschriften. |
(1) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (in einem Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) gemäß der Zuordnung nach § 101. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(3) Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
1. | höheren Gefährdungspotential .............1,3 Stunden | |||||||||
2. | mittleren Gefährdungspotential ............0,8 Stunden und einem | |||||||||
3. | geringeren Gefährdungspotential .........0,4 Stunden. | |||||||||
Nach Maßgabe besonderer Gegebenheiten in bestimmten Dienststellen (Dienststellenteilen) kann die Landesregierung für diese mit Verordnung von den genannten Stundensätzen abweichende Sätze festlegen. |
(4) In die Präventionszeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. | die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 78; | |||||||||
2. | die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorgans in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung; | |||||||||
3. | die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Überprüfungsorgane; | |||||||||
4. | die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von dienstbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung von Ermittlungen und Untersuchungen; | |||||||||
5. | die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente; | |||||||||
6. | die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der Präventionszeit pro Kalenderjahr; | |||||||||
7. | die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses; | |||||||||
8. | die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung sowie | |||||||||
9. | die Koordination der Tätigkeit mehrere Sicherheitsfachkräfte und | |||||||||
10. | die Tätigkeit von im Rahmen der Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte beigezogenen sonstigen Fachleute gemäß § 78. |
(5) § 74 Abs. 5 ist anzuwenden.
(1) Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte werden in den folgenden Bestimmungen als “Präventivfachkräfte” bezeichnet.
(2) Das Land muss der Bedienstetenschutzkommission die Namen der Präventivfachkräfte mitteilen.
(3) Werden mehrere Bedienstete zu Präventivfachkräften bestellt, so ist jeweils einem dieser Bediensteten die Leitung der Durchführung der den jeweiligen Präventivfachkräften obliegenden Aufgaben zu übertragen. Bei Bestellung mehrerer Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben bediensteten oder externen Präventivfachkräften ist zudem für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.
(4) Der Dienstgeber hat den bediensteten Präventivfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.
(5) Die Bestellung von Präventivfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Präventivfachkräften kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. Die Bestimmungen über die Pflichten der Bediensteten (§ 14) gelten auch für die Präventivfachkräfte.
(6) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten (§§ 73 und 78) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Namen dieser Fachleute, die ebenfalls als Präventivfachkräfte gelten, sind der Bedienstetenschutzkommission bekannt zu geben.
(1) Die Präventivfachkräfte und sonstigen Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Präventionszeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Der Bedienstetenschutzkommission ist im Bereich der Dienststellen des Landes auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben Präventivfachkräfte und sonstige Fachleute diese Unterlagen sowie Berichte gemäß Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger in der Dienststelle zu übergeben.
(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe entgegenstehen. Gleichfalls sind sonstige Fachleute im Falle ihrer Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit zu Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses in diesem Zeitraum beizuziehen. Sind die Präventivfachkräfte oder sonstigen Fachleute an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.
(3) Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte dem Dienstgeber jährlich, sonstige Fachleute, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Der Dienststellenleiter hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Bediensteten aufzulegen. Der Bericht ist ferner der Bedienstetenschutzkommission zu übermitteln.
(4) Die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Zentren sind verpflichtet, der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,
1. | wer vom Zentrum als Präventivfachkraft beschäftigt wird; | |||||||||
2. | welche Dienststellen (Dienststellenteile) vom Zentrum betreut werden und | |||||||||
3. | welche Einsatzzeit in diesen Dienststellen (Dienststellenteilen) geleistet wird. |
(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit dem Dienstgeber und der Personalvertretung mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten und die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie die Personalvertretung zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(3) Die Präventivfachkräfte im Bereich der Dienststellen des Landes haben das Recht, sich an die Bedienstetenschutzkommission zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Dienstgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem sie erfolglos vom Dienstgeber eine Beseitigung der Missstände verlangt haben.
Die Präventivfachkräfte, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretung haben zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben die Präventivfachkräfte gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen, denen die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen sind.
(1) Der Dienstgeber hat eine Präventivfachkraft abzuberufen, wenn sie
1. | ihre Abberufung verlangt; | |||||||||
2. | ihre Pflichten gröblich vernachlässigt oder | |||||||||
3. | die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr erfüllt. |
(2) Wenn nach Auffassung der Bedienstetenschutzkommission eine Präventivfachkraft im Bereich der Dienststellen des Landes die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, sind die Beanstandungen von der Bedienstetenschutzkommission dem Dienstgeber mitzuteilen.
(3) Der Dienstgeber hat zu den Beanstandungen die betroffene Präventivfachkraft zu hören.
(4) Der Dienstgeber hat, falls das Ergebnis der Überprüfung der Beanstandungen dies erfordert, die betroffene Präventivfachkraft abzuberufen. Findet der Dienstgeber keinen Grund zur Abberufung, so hat er gegenüber der Bedienstetenschutzkommission binnen vier Wochen nach Einlangen der Beanstandung zu deren Inhalt Stellung zu nehmen.
(1) In Dienststellen, in denen mindestens 250 Bedienstete beschäftigt werden, ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten.
(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu gewährleisten und auf eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung hinzuwirken.
Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern.
(2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:
1. | der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person; | |||||||||
2. | die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen; | |||||||||
3. | die Sicherheitsfachkräfte; | |||||||||
4. | die Arbeitsmediziner; | |||||||||
5. | die Sicherheitsvertrauenspersonen; | |||||||||
6. | Vertreter der zuständigen Personalvertretungsorgane; | |||||||||
7. | Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte und sonstige Personen mit besonderen Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit und des Umweltschutzes. |
(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person. Die in Abs. 3 Z 3 bis 7 angeführten Personen dürfen nicht mit der Vorsitzführung beauftragt werden.
(5) Der Arbeitsschutzausschuss ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung verlangt, weiters auf begründetes Verlangen des zuständigen Überprüfungsorgans.
(6) Den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Das zuständige Überprüfungsorgan ist auf sein Verlangen den Sitzungen beizuziehen.
(7) Entspricht der Dienststellenleiter nicht den Vorschlägen des Arbeitsschutzausschusses auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit, so sind die Mitglieder berechtigt, das zuständige Überprüfungsorgan zu informieren.
(8) Über die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind dem zuständigen Überprüfungsorgan auf Verlangen vorzulegen.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt hinsichtlich der Dienststellen des Landes einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Bedienstetenschutzkommission. Der Bedienstetenschutzkommission kommen insbesondere die in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Mitwirkungsrechte und -pflichten zu.
(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | der Vorsitzende muss das Universítätsstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Ingenieurwissenschaften abgeschlossen haben; | |||||||||
2. | ein Mitglied muss ein Universitätsstudium der Ingenieurwissenschaften mit dem Schwerpunkt Hochbau, Maschinenbau oder Elektrotechnik abgeschlossen haben. Für den Fall, dass der Vorsitzende dieses Studium aufweist, muss dieses Mitglied das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften aufweisen; | |||||||||
3. | ein weiteres Mitglied muss ein Arzt sein, der nach Möglichkeit eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist; | |||||||||
4. | zwei weitere Mitglieder müssen der Personalvertretung angehören. |
(3) Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Präventivfachkräfte dürfen nicht zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission bestellt werden.
(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung für die Funktionsperiode der Bedienstetenschutzkommission zu bestellen. Diese Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Die in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder sind vom Landespersonalausschuss auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei ein Mitglied der zweitstärksten im Landespersonalausschuss vertretenen Wählergruppe angehören muss. Übt der Landespersonalausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung sein Bestellungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung diese Mitglieder selbst zu bestellen. Eine (auch mehrmalige) Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.
(5) Für jedes Mitglied sind unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht die Mitgliedschaft oder ist diese erloschen, so treten die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge, in der sie bestellt wurden, an die Stelle des Mitglieds.
(6) Die Mitgliedschaft zur Bedienstetenschutzkommission ruht
1. | bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss; | |||||||||
2. | bei Suspendierung vom Dienst; | |||||||||
3. | bei Außerdienststellung; | |||||||||
4. | während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und | |||||||||
5. | während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(7) Ein Mitglied der Bedienstetenschutzkommission ist vor Ablauf ihrer Funktionsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn es
1. | seine Abberufung verlangt; | |||||||||
2. | trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission nicht teilgenommen hat oder | |||||||||
3. | die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt. |
(8) Die Mitgliedschaft erlischt
1. | im Falle der Abberufung (Abs. 7); | |||||||||
2. | im Falle der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe über das Mitglied oder | |||||||||
3. | im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand. |
(9) Scheidet ein Mitglied aus der Bedienstetenschutzkommission aus, so ist für den Rest ihrer Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(10) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bedienstetenschutzkommission bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode solange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind bei der Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(1) Die Sitzungen der Bedienstetenschutzkommision sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind.
(3) Die Bedienstetenschutzkommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstpflichten zu erfüllen.
(1) Die Bedienstetenschutzkommission wird auf Verlangen eines ihrer Mitglieder, eines Dienststellenleiters, des Landespersonalausschusses oder eines Dienststellenausschusses tätig.
(2) Die Bedienstetenschutzkommission hat eine Überprüfung entweder selbst, durch einzelne ihrer Mitglieder oder geeignete Sachverständige durchzuführen.
Für die Heranziehung von Sachverständigen ist § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000, sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bedienstetenschutzkommission, einzelne ihrer Mitglieder und die gemäß § 88 Abs. 2 herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienststellen des Landes mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.
(2) Der Dienststellenleiter oder sein Stellvertreter sowie der Obmann des Landespersonalausschusses und der Obmann des Dienststellenausschusses sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Überprüfungsorgane ist der Dienststellenleiter oder sein Stellvertreter hiezu verpflichtet.
(3) Die Bedienstetenschutzkommission, einzelne ihrer Mitglieder und die gemäß § 88 Abs. 2 herangezogenen Sachverständigen sind befugt sowohl vom Dienststellenleiter oder seinem Stellvertreter als auch von allen sonstigen in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über jene Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung in einem Zusammenhang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Stellt die Bedienstetenschutzkommission das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat sie den Dienststellenleiter oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Beanstandungen aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustands zu treffen, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht. Fällt die Beseitigung dieses Missstandes in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, so ist die Aufforderung auch an diese zu richten.
(2) Entspricht die zur Beseitigung des Missstandes zuständige Dienststelle einer Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht, so hat die Bedienstetenschutzkommission den Missstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist der betroffenen Dienststelle, dem Landespersonalausschuss und dem Dienststellenausschuss zu übermitteln.
Werden sonstige Mängel festgestellt, so hat die Bedienstetenschutzkommission diese dem Leiter der überprüften Dienststelle schriftlich bekanntzugeben. Der Dienststellenleiter hat hiezu innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.
(1) Die Bedienstetenschutzkommission hat zu Jahresbeginn der Landesregierung einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere
1. | die Anzahl der überprüften Dienststellen; | |||||||||
2. | die Anzahl der in den überprüften Dienststellen beschäftigten Bediensteten sowie | |||||||||
3. | die Art der festgestellten Mängel und die empfohlenen Maßnahmen | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Die Landesregierung hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission jederzeit zu unterrichten.
(1) Jeder Bedienstete, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretung sind berechtigt, beim Bürgermeister (beim Obmann des Gemeindeverbandes) wegen behaupteter Missstände im Bereich des Bedienstetenschutzes Beschwerde zu erheben.
(2) Jede Beschwerde ist vom Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandes) zu prüfen. Im Falle einer Feststellung eines Missstandes hat er unverzüglich das zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) zur Behebung des Missstandes aufzufordern, sofern es ihm selbst nicht möglich ist, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(3) Ist der Beschwerdeführer durch die Maßnahme gemäß Abs. 2 nicht zufriedengestellt, so können er, die zuständige Sicherheitsvertrauensperson oder die Personalvertretung die Gemeindeaufsichtsbehörde über den behaupteten Missstand informieren.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der nach dem 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2016, sowie der nach § 2 Abs. 8 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2016, hinsichtlich der Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen des Landes anzuwendenden Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes obliegt der Bedienstetenschutzkommission (§ 86), wobei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein eigener Senat eingerichtet werden kann. Der Bedienstetenschutzkommission kommen die nach den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes den Organen der Arbeitsinspektion vorgesehenen Kontroll- und Mitwirkungsrechte sowie -pflichten zu.
(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | der Vorsitzende muss das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Ingenieurwissenschaften abgeschlossen haben; | |||||||||
2. | ein Mitglied muss ein Universitätsstudium der Ingenieurwissenschaften mit dem Schwerpunkt Hochbau, Maschinenbau oder Elektrotechnik abgeschlossen haben. Für den Fall, dass der Vorsitzende dieses Studium aufweist, muss dieses Mitglied das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften aufweisen; | |||||||||
3. | ein weiteres Mitglied muss ein Arzt sein, der nach Möglichkeit eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist; | |||||||||
4. | zwei weitere Mitglieder müssen der Personalvertretung der Landeslehrer für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen angehören. |
(3) Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung für die Funktionsperiode der Bedienstetenschutzkommission zu bestellen. Diese Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Die in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder sind von dem für die Landeslehrer für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen eingerichteten Zentralorgan deren Personalvertretung im Land auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei ein Mitglied der zweitstärksten im Zentralorgan vertretenen Wählergruppe angehören muss. Übt das Zentralorgan innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung sein Bestellungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung diese Mitglieder selbst zu bestellen. Eine (auch mehrmalige) Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.
(5) § 86 Abs. 5 bis 11 sind anzuwenden.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der auf Grund des § 2 Abs. 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2016, anzuwendenden Abschnittes 9a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2016, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer anzuwendenden Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes obliegt der Bedienstetenschutzkommission (§ 86), wobei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein eigener Senat eingerichtet werden kann. Der Bedienstetenschutzkommission kommen die nach den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes den Organen der Arbeitsinspektion vorgesehenen Kontroll- und Mitwirkungsrechte sowie -pflichten zu.
(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | der Vorsitzende muss das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Ingenieurwissenschaften abgeschlossen haben; | |||||||||
2. | ein Mitglied muss ein Universitätsstudium der Ingenieurwissenschaften mit dem Schwerpunkt Hochbau, Maschinenbau oder Elektrotechnik abgeschlossen haben. Für den Fall, dass der Vorsitzende dieses Studium aufweist, muss dieses Mitglied das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften aufweisen; | |||||||||
3. | ein weiteres Mitglied muss ein Arzt sein, der nach Möglichkeit eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist; | |||||||||
4. | zwei weitere Mitglieder müssen der Personalvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer angehören. |
(3) Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung für die Funktionsperiode der Bedienstetenschutzkommission zu bestellen. Diese Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Die in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder sind von dem für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer eingerichteten Zentralorgan deren Personalvertretung im Land auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei ein Mitglied der zweitstärksten im Zentralorgan vertretenen Wählergruppe angehören muss. Übt das Zentralorgan innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung sein Bestellungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung diese Mitglieder selbst zu bestellen. Eine (auch mehrmalige) Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.
(5) § 86 Abs. 5 bis 11 sind anzuwenden.
(1) Die Bedienstetenschutzkommission wird auf Verlangen eines ihrer Mitglieder, eines Schulleiters oder des zuständigen Organs der Personalvertretung an der Schule tätig.
(2) Der Schulleiter oder sein Stellvertreter sowie je ein Vertreter der Personalvertretung der überprüften Schule und des Zentralorgans der Personalvertretung sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Überprüfungsorgane ist der Schulleiter oder sein Stellvertreter hiezu verpflichtet.
(3) Stellt die Bedienstetenschutzkommission das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat sie den Schulleiter oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Beanstandungen aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustandes zu treffen, der den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes (§ 93a Abs. 1 und § 93b Abs. 1) entspricht. Fällt die Beseitigung dieses Missstandes in den Aufgabenbereich des Schulerhalters, so ist die Aufforderung auch an diesen zu richten. Entspricht die Schule oder der Schulerhalter einer solchen Aufforderung nicht, so hat die Bedienstetenschutzkommission den Missstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist der betroffenen Schule und dem Zentralorgan der Personalvertretung zu übermitteln.
(4) Die §§ 87, 88 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 3, §§ 91 und 92 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Dienststelle“ und „Dienststellenleiter“ die Begriffe „Schule“ und „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Verlautbarung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen dürfen von den für den Geltungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016, geltenden Regelungen nur insoweit abweichen, als dies in den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich begründet ist und soweit dem zwingende Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Landesregierung (der Gemeinderat, die Verbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss) darf im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der Sicherheitsvertrauenspersonen) genehmigen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgewichen wird. Es ist dabei zu sorgen, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bestmöglich gewährleistet werden.
In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
1. | das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001; | |||||||||
2. | die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie | |||||||||
3. | die gemäß § 95 Abs. 2 erlassenen Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen. |
Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten für Frauen in der jeweiligen weiblichen Form.
Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
(1) Die erstmalige Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 11 sowie die Erstellung von Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten gemäß § 12 sind
1. | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential (§ 101) bis 31. Dezember 2002 und | |||||||||
2. | für die übrigen Dienststellen (Dienststellenteile) bis 31. Dezember 2003 abzuschließen. |
(2) Der Dienstgeber hat nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der Personalvertretung in Gemeinden und Gemeindeverbänden) für Maßnahmen, die aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren erforderlich sind, unter Bedachtnahme auf § 100
1. | nach Maßgabe der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung vorzunehmen; | |||||||||
2. | angemessene Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgen kann, sowie | |||||||||
3. | erforderlichenfalls die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen. |
(1) Das 2. Hauptstück ist auf Zu- und Umbauten sowie sonstige bauliche Veränderungen von Arbeitsstätten und Baustellen insoweit nicht anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen
1. | eine mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbundene bauliche Veränderung erfordern oder | |||||||||
2. | die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs durch längere Zeit nachhaltig gefährden würde, falls | |||||||||
a) | die Arbeitsstätten, die erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 genutzt wurden oder werden, zumindest den in Anhang I der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Gesundheit und Sicherheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. 1989 Nr. L 393, S 1, angeführten Mindestvorschriften hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit sowie | |||||||||
b) | die Arbeitsstätten, die erstmalig vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, zumindest den in Anhang II dieser Richtlinie angeführten Mindestvorschriften hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit entsprechen. |
(2) Liegen Missstände vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet werden, so ist Abs. 1 insoweit nicht anzuwenden, als dies zur Beseitigung dieser Missstände erforderlich ist.
(1) Die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 71 und die Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 sind
1. | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential bis 31. Dezember 2001; | |||||||||
2. | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential bis 30. September 2002 und | |||||||||
3. | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringeren Gefährdungspotential bis 30. Juni 2003 einzurichten. |
(2) Die Zuordnung der Dienststellen (Dienststellenteile) zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Kategorien hat
1. | für Dienststellen (Dienststellenteile) des Landes die Landesregierung; | |||||||||
2. | für Dienststellen (Dienststellenteile) von Gemeinden der Gemeinderat sowie | |||||||||
3. | für Dienststellen (Dienststellenteile) von Gemeindeverbänden die Verbandsversammlung mit Verordnung vorzunehmen. |
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2002, als Landesgesetz. An die Stelle des Begriffes „zuständige Behörde“ tritt in diesem Fall der Begriff „Dienstgeber“, an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“ der Begriff „Dienststelle“ und an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete/r“, „Dienstzeit“ und „Dienst“.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Gesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 - ASV 2015, BGBl. II Nr. 280/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2016, als Landesgesetz.
Inhaltsverzeichnis | |
1. Hauptstück: | |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers | |
Koordination | |
Grundsätze der Gefahrenverhütung | |
Information der Bediensteten über Gefahren und deren Verhütung | |
Beteiligung der Personalvertretung und der Bediensteten | |
Unterweisung der Bediensteten | |
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen | |
Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen | |
Ermittlung und Beurteilung von Gefahren; Festlegung von Maßnahmen | |
Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente | |
Einsatz der Bediensteten | |
Pflichten der Bediensteten | |
Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle | |
Instandhaltung, Reinigung und Prüfung | |
Verordnungen |
2. Hauptstück: | |
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen | |
Arbeitsstätten in Gebäuden | |
Arbeitsräume | |
Sonstige Betriebsräume | |
Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen | |
Brand- und Explosionsschutz | |
Erste Hilfe | |
Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten | |
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten | |
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen | |
Nichtraucherschutz | |
Sonstige Einrichtungen | |
Verordnungen |
3. Hauptstück: | |
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel | |
Aufstellung von Arbeitsmitteln | |
Benutzung von Arbeitsmitteln | |
Gefährliche Arbeitsmittel | |
Prüfung von Arbeitsmitteln | |
Wartung von Arbeitsmitteln | |
Verordnungen |
4. Hauptstück: | |
Gefährliche Arbeitsstoffe | |
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen | |
Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen | |
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung | |
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von Arbeitsstoffen | |
Grenzwerte | |
Messungen | |
Verzeichnis der Bediensteten | |
Verordnungen |
5. Hauptstück: | |
Eignungs- und Folgeuntersuchungen | |
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung | |
Sonstige besondere Untersuchungen | |
Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen | |
Feststellung der gesundheitlichen Eignung | |
Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen | |
Untersuchende Ärzte | |
Kosten der Untersuchungen | |
Pflichten des Dienstgebers | |
Verordnungen |
6. Hauptstück: | |
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge | |
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsplätze | |
Fachkenntnisse und besondere Aufsicht | |
Nachweis der Fachkenntnisse | |
Handhabung von Lasten | |
Lärm | |
Sonstige Einwirkungen und Belastungen | |
Bildschirmarbeitsplätze | |
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit | |
Persönliche Schutzausrüstungen | |
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen | |
Dienstbekleidung | |
Verordnungen |
7. Hauptstück: | |
1. Abschnitt | |
Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung | |
Organisation der arbeitsmedizinischen Betreuung | |
Informationspflicht des Dienstgebers; Auskunfts- und Beratungspflicht der arbeitsmedizinischen Betreuung | |
Beiziehung der arbeitsmedizinischen Betreuung | |
Präventionszeit der arbeitsmedizinischen Betreuung |
2. Abschnitt | |
Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte | |
Organisation der Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte | |
Informationspflicht des Dienstgebers; Auskunfts- und Beratungspflicht der Sicherheitsfachkräfte | |
Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte | |
Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte |
3. Abschnitt | |
Allgemeines | |
Aufzeichnungen und Berichte | |
Meldung von Missständen | |
Zusammenarbeit mit der Personalvertretung | |
Abberufung von Präventivfachkräften | |
Arbeitsschutzausschuss |
8. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
Bedienstetenschutzkommission | |
Geschäftsführung | |
Überprüfung | |
Rechte der Bedienstetenschutzkommission | |
Sofortige Abhilfe | |
Sonstige Maßnahmen | |
Bericht und Unterrichtung |
2. Abschnitt | |
Behebung von Missständen |
3. Abschnitt | |
Bedienstetenschutzkommission für Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen | |
Bedienstetenschutzkommission für Landeslehrer an landwirtschaftlichen Fachschulen | |
Gemeinsame Bestimmungen für die Bedienstetenschutzkommission der Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen und an landwirtschaftlichen Fachschulen |
9. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
Verordnungen | |
Abweichende Durchführungsregelungen | |
Auflage von Vorschriften | |
Eigener Wirkungsbereich | |
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen | |
Umsetzungshinweise |
2. Abschnitt | |
Ermittlung und Beurteilung von Gefahren; Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente | |
Arbeitsstätten und Baustellen | |
Präventivdienste | |
Arbeitsmittel | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) |
3. Abschnitt | |
Inkrafttreten; Außerkrafttreten |