(1) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Erstellung des Befundes notwendigen Informationen, wie zB zu Messergebnissen, zu gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Dienststunden durchgeführt, so ist den Bediensteten die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(3) In den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Der Dienstgeber hat über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen zu führen, die Folgendes zu enthalten haben:
1. | Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift; | |||||||||
2. | Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet; | |||||||||
3. | Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit; | |||||||||
4. | Datum der Beendigung dieser Tätigkeit; | |||||||||
5. | Name und Anschrift des untersuchenden Arztes; | |||||||||
6. | Datum jeder Untersuchung. |
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide gemäß § 51 anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Bedienstete aus dem Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Der Dienstgeber hat - unbeschadet der §§ 6 und 7 - jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.
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