(1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so beschaffen sein, dass sie -
je nach ihrem Bestimmungszweck - leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, falls ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten genutzt wird, bloß für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von Bediensteten benutzt werden.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Bediensteten rasch und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Arbeitsstätten in Gebäuden sind, falls sie regelmäßig von behinderten Bediensteten benutzt werden, behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für
1. | Ausgänge, | |||||||||
2. | Verkehrswege, | |||||||||
3. | Türen und Tore sowie | |||||||||
4. | sanitäre Vorkehrungen, | |||||||||
die von behinderten Bediensteten benutzt werden. |
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