(1) Die Bedienstetenschutzkommission wird auf Verlangen eines ihrer Mitglieder, eines Dienststellenleiters, des Landespersonalausschusses oder eines Dienststellenausschusses tätig.
(2) Die Bedienstetenschutzkommission hat eine Überprüfung entweder selbst, durch einzelne ihrer Mitglieder oder geeignete Sachverständige durchzuführen.
Für die Heranziehung von Sachverständigen ist § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000, sinngemäß anzuwenden.
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