§ 88 Bgld. BSchG 2001 Überprüfung

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bedienstetenschutzkommission wird auf Verlangen eines ihrer Mitglieder, eines Dienststellenleiters, des Landespersonalausschusses oder eines Dienststellenausschusses tätig.

(2) Die Bedienstetenschutzkommission hat eine Überprüfung entweder selbst, durch einzelne ihrer Mitglieder oder geeignete Sachverständige durchzuführen.

Für die Heranziehung von Sachverständigen ist § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 02.10.2001 bis 31.12.9999
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