(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit dem Dienstgeber und der Personalvertretung mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten und die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie die Personalvertretung zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(3) Die Präventivfachkräfte im Bereich der Dienststellen des Landes haben das Recht, sich an die Bedienstetenschutzkommission zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Dienstgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem sie erfolglos vom Dienstgeber eine Beseitigung der Missstände verlangt haben.
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