§ 30 Bgld. BSchG 2001 Verordnungen

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung hat zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten durch Verordnung nähere Regelungen über die Ausgestaltung von

1.

Amtsgebäuden,

2.

Arbeitsräumen und Arbeitsstätten auf Baustellen sowie

3.

Baustellenarbeitsplätzen innerhalb von Räumen

zu treffen.

In Kraft seit 02.10.2001 bis 31.12.9999
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