(1) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend
1. | die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente; | |||||||||
2. | die Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle; | |||||||||
3. | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie | |||||||||
4. | die Ergebnisse von sonstigen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit maßgebenden Messungen und Untersuchungen. |
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte
1. | den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung und der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen; | |||||||||
2. | die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und | |||||||||
3. | die Personalvertretung auf Verlangen beraten. |
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