(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über:
1. | die Meldung biologischer Arbeitsstoffe; | |||||||||
2. | die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen; | |||||||||
3. | die Grenzwerte; | |||||||||
4. | die Anforderungen an die Fachkunde jener Personen und Einrichtungen, die Messungen durchführen dürfen; | |||||||||
5. | die Messverfahren, die Verfahren der Probenahme, die Auswahl der Messorte, die Auswertung der Messungen und die Bewertung der Messergebnisse sowie | |||||||||
6. | die Zeitabstände der Messungen. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des § 40 Abs. 1, 2, 5 und 7, des § 41 Abs. 1, des § 42 Abs. 4 und des § 45 auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.
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