§ 15 Bgld. BSchG 2001 Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen

1.

über alle tödlichen Dienstunfälle;

2.

über alle Dienstunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Dienstausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

3.

über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten, und die gemäß § 14 Abs. 5 vom Bediensteten gemeldet wurden.

(2) Die nach Abs. 1 geführten Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und berechtigten Personen (§ 10 Abs. 5 Z 2, § 72 Abs. 1, § 77 Abs. 1) auf Verlangen zugänglich zu machen.

(3) Der Bedienstetenschutzkommission sind tödliche oder sonstige schwere Dienstunfälle zu melden. Auf ihr Verlangen ist über bestimmte Dienstunfälle gesondert Bericht zu erstatten.

In Kraft seit 02.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Bgld. BSchG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Bgld. BSchG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Bgld. BSchG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Bgld. BSchG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Bgld. BSchG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. BSchG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Bgld. BSchG 2001
§ 16 Bgld. BSchG 2001