(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
1. | über alle tödlichen Dienstunfälle; | |||||||||
2. | über alle Dienstunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Dienstausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und | |||||||||
3. | über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten, und die gemäß § 14 Abs. 5 vom Bediensteten gemeldet wurden. |
(2) Die nach Abs. 1 geführten Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und berechtigten Personen (§ 10 Abs. 5 Z 2, § 72 Abs. 1, § 77 Abs. 1) auf Verlangen zugänglich zu machen.
(3) Der Bedienstetenschutzkommission sind tödliche oder sonstige schwere Dienstunfälle zu melden. Auf ihr Verlangen ist über bestimmte Dienstunfälle gesondert Bericht zu erstatten.
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