(1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zweckdienlich zu informieren.
(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
1. | ihre dienstlichen Tätigkeiten unverzüglich einstellen; | |||||||||
2. | sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und | |||||||||
3.- außer in begründeten Ausnahmefällen - ihre Arbeit nicht | ||||||||||
wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht. |
(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen.
(5) Für eine Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Dienststellenleiter nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.
(6) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
0 Kommentare zu § 3 Bgld. BSchG 2001