§ 73 Bgld. BSchG 2001 Beiziehung der arbeitsmedizinischen Betreuung

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Der Dienstgeber hat die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen) und erforderlichenfalls sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, heranzuziehen:

1.

in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen;

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten;

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln;

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen;

5.

bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen;

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes;

7.

bei der Organisation der Leistung der Ersten Hilfe;

8.

in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess;

9.

bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten;

10.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;

11.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie

12.

bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für den Gesundheitsschutz jugendlicher Bediensteter und werdender Mütter geltenden Vorschriften.

In Kraft seit 23.03.2017 bis 31.12.9999
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