Der Dienstgeber hat die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen) und erforderlichenfalls sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, heranzuziehen:
1. | in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen; | |||||||||
2. | bei der Planung von Arbeitsstätten; | |||||||||
3. | bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln; | |||||||||
4. | bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen; | |||||||||
5. | bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen; | |||||||||
6. | in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes; | |||||||||
7. | bei der Organisation der Leistung der Ersten Hilfe; | |||||||||
8. | in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess; | |||||||||
9. | bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten; | |||||||||
10. | bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung; | |||||||||
11. | bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie | |||||||||
12. | bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für den Gesundheitsschutz jugendlicher Bediensteter und werdender Mütter geltenden Vorschriften. |
0 Kommentare zu § 73 Bgld. BSchG 2001