(1) Der Dienstgeber darf nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die
1. | hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entsprechen; | |||||||||
2. | Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen; | |||||||||
3. | für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind; | |||||||||
4. | den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Bediensteten Rechnung tragen sowie | |||||||||
5. | dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Adaptierung, passen. |
(3) Zu den Bedingungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zählen
1. | die Dauer des Einsatzes; | |||||||||
2. | das Risiko der damit zusammenhängenden Tätigkeiten; | |||||||||
3. | die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko; | |||||||||
4. | die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der einzelnen Bediensteten und | |||||||||
5. | die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung. |
(3) Erwirbt der Dienstgeber persönliche Schutzausrüstungen, die nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung muss der Dienstgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Abs. 1, 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Diese Bewertung hat zu umfassen:
1. | die Untersuchung und die Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können; | |||||||||
2. | die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, sowie | |||||||||
3. | die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den in Z 2 genannten Eigenschaften. |
(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Der Dienstgeber hat diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung der Bedienstetenschutzkommission und den zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
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