(1) Wenn im Hinblick auf die spezifische, mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf ihr Verlangen oder von Amts wegen
1. | vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie | |||||||||
2. | bei Fortdauer dieser Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen arbeitsmedizinischen Untersuchung unterziehen können. |
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Tätigkeiten, bei denen Bedienstete
1. | besonderen physikalischen Einwirkungen oder | |||||||||
2. | den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder | |||||||||
3. | deren Einsatz unter besonders belastenden Arbeitsbedingungen, insbesondere im Nacht-, Schicht- und Wechseldienst, erfolgt oder | |||||||||
4. | bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann. |
(3) Gelangt der Bedienstetenschutzkommission (dem Gemeinderat, der Verbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsausschuss) zur Kenntnis, dass bei einem Bediensteten eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so können die zuständigen Überprüfungsorgane die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Bediensteter empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.
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