(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau abgesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung des Dienstgebers fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen.
Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere folgende: | ||||||||||
1. | Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen. | |||||||||
2. | Die Bediensteten sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen. | |||||||||
3. | Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken. | |||||||||
4. | Den Bediensteten sind erforderlichenfalls geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. | |||||||||
5. | Die Bediensteten haben die Gehörschutzmittel zu benutzen. | |||||||||
6. | Es ist ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Der Dienstgeber hat jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang zu gewähren. |
0 Kommentare zu § 62 Bgld. BSchG 2001