(1) In Dienststellen, in denen mindestens 250 Bedienstete beschäftigt werden, ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten.
(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu gewährleisten und auf eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung hinzuwirken.
Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern.
(2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:
1. | der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person; | |||||||||
2. | die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen; | |||||||||
3. | die Sicherheitsfachkräfte; | |||||||||
4. | die Arbeitsmediziner; | |||||||||
5. | die Sicherheitsvertrauenspersonen; | |||||||||
6. | Vertreter der zuständigen Personalvertretungsorgane; | |||||||||
7. | Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte und sonstige Personen mit besonderen Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit und des Umweltschutzes. |
(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person. Die in Abs. 3 Z 3 bis 7 angeführten Personen dürfen nicht mit der Vorsitzführung beauftragt werden.
(5) Der Arbeitsschutzausschuss ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung verlangt, weiters auf begründetes Verlangen des zuständigen Überprüfungsorgans.
(6) Den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Das zuständige Überprüfungsorgan ist auf sein Verlangen den Sitzungen beizuziehen.
(7) Entspricht der Dienststellenleiter nicht den Vorschlägen des Arbeitsschutzausschusses auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit, so sind die Mitglieder berechtigt, das zuständige Überprüfungsorgan zu informieren.
(8) Über die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind dem zuständigen Überprüfungsorgan auf Verlangen vorzulegen.
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